ı. dass wesentliche in der Person des Bewerbers liegende Voraus-
setzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben ange-
nommen worden sind, oder
2. dass der Privatdozent der Verleihung der Lehrbefugnis un-
würdig war.
(3) Vor dem Widerruf ist dem Privatdozenten Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
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Erlöschen der Lehrbefugnis
(1) Die Lehrbefugnis erlischt, wenn der Privatdozent yechtskräftig
wegen einer Straftat verurteilt wird, die bei einem Beamten
den Verlust des Amtes kraft Gesetzes Zur Folge hat,
(2) Steht zu erwarten, dass diese Rechtsfolgen eintreten werden,
SO kann der Grosse Senat für die Dauer des Verfahrens dem Pri-
vatdozenten die Ausübung der Lehrbefugnis vorläufig untersagen.
(3) Das Erlöschen wird vom Grossen Senat festgestellt und dem Be-
+roffenen vom Rektor mitgeteilt,
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Entziehung der Lehrbefugnis
(1) Die Lehrbefugnis kann entzogen werden,
i. wenn ein Privatdozent wegen einer ehrenrührigen Handlung,
bei deren Vorliegen in einem Disziplinarverfahren eine Ent-
fernung aus dem Dienst in Betracht käme, pechtskräftig zu
Strafe verurteilt Wird,
„. wenn ein Privatdozent, der zugleich Beamter auf Lebenszeit
oder auf Zeit ist, än einem Disziplinarverfahren rechts-
kräftig aus dem Dienst entfernt wird,
‚wenn ein Privatdozent, der zugleich Beamter auf Widerruf
ist, aus Gründen, bei deren Vorliegen in einem Disziplinar-
verfahren eine Entfernung 9QuU8s dem Dienst in Betracht käme,
aus dem Amt yechtskräftig entlassen wird,
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