„Wenn der Frivataczent ohne Genehmigung der Fakultät seine Lehr-
tätigkeit für mehr als ein Semester unterbricht oder gegen seine
sonstigen dienstlichen und akademischen Verpflichtungen in "gröb-
licher Weise verstößt.
5, wenn der Privatdozent seine Pflichten nach S 10 und 11 dieser
Oranung nicht erfülLt,
(2) Vor der Entziehung der Lehrbefugnis ist üem Privatdozenten Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben.
(3) In den Fällen des Abs.1 Ziffer 1 bis % kann der Große Senat für die
Dauer des Verfahrens dem Privatdozenten die Ausübung der Lehrbefugnis
vorläufig untersagen.
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Widerruf und Entziehung
(1) Über den Widerruf und die Entziehung der Lehrbefugnis entschei-
det der Große Senat auf Antrag eines aus dem Rektor, den Dekanen
und dem Vertreter der Nichtordinarien im Kleinen Senat gebildeten
Ausschusses.
(2) Der Antrag auf Widerruf oder Entziehung Ser Lehrbefugnis kann von
der Fakultät oder vom Rektor gestellt werden. In letzterem Fall
tritt in dem Ausschuß an Stelle des Rektors der Prorektor,
(3) Der Antrag der Fakultät bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit der
Anwesenden gefaßten Fakultätsbeschlusses.
(4) Der Dekan der beantragenden Fakultät legt im Ausschuß die Gründe
dar, welche die Fakultät bewogen haben, den Widerruf oder die Ent-
ziehung der Lehrbefugnis zu beantragen; er hat kein Stimmrecht.
(5) Für das Verfahren vor dem Ausschuß gilt $ 23 (2) entsprechend.
$ 25
Verfahrensbestimmungen
‘4) Soweit in dieser Oränung nichts anderes bestimmt ist, werden die
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit beschlossen.