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(2) Über jeden in dieser Ordnung’ vorgesehenen Beschluss der Fa-
kultät und des Grossen Senates ist eine Niederschrift anzu-
fertigen, die vom Dekan bzw. vom Rektor und von dem Protokolil-
führer zu unterschreiben ist.
(3) Entscheidungen, mit denen die Zulassung zum Habilitationsver-
fahren abgelehnt oder das Habilitationsverfahren durch Nicht-
verleihung der Lehrbefugnis beendet Oder die Zulassung zur
Wiederholung, die Umhabilitation oder die Erweiterung der Lehr-
befugnis abgelehnt oder die Lehrbefugnis widerrufen oder ent-
zogen wird, bedürfen der schriftlichen Begründung und müssen
dem Betroffenen zugestellt werden. Diese Entscheidungen müs-
sen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Ss 24
Anzeigen
(1) Der Rektor zeipt dem Minister die Verleihung der Lehrbefugnis
an. Das gleiche gilt für ihre Beendigung nach 85 17 ff.
(2) Alle in 8 17, genannten Entscheidungen sind den anderen deut-
schen wissenschaftlichen Hochschulen mitzuteilen.
Ss. 25
Übergangsbestimmungen
Diese Habilitationsordnung +ritt mit der Genehmigung durch das
Kultusministerium in Kraft, Cleichzeitig tritt die "Vorläufige
Habilitations- und Dozentenordnung"- genehmigt mit Erlass vom
12.9.1957 - ausser Kraft. Bereits in Bearbeitung befindliche Habi*
litationsgesuche werden nach der bisherigen Ordnung zu Ende ge-
führt,
Genehmigt durch Erlass des Kultusministeriums Baden-Württemberg
vom 14, April 1965 — Xi 1070/38 +,
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