Anh ans
zur Habilitationsordnung der. Wechnischen uochschule Stuttgart.
Vom 14. 4. 1965
A) Besondere Bestimnungen zum Druck der Habilitationsschrift
und die Anzahl der abzuliefernden Exemplare.
Habilitationsschriften sind im Buchdruck zu veröffentlichen.
Die Zahl der an die Hochschulbibliothek abzuliefernden Exem=
plare beträgt
1. „bei Veröffentlichung als Hochschulschrift, die nicht‘ im
Buchhandel erscheint : 150 Expl. (mit Lebenslauf)
2. bei Veröffentlichung in ‚einer wissenschaftlichen Zeit=
schrift: . 60 Expl. (mit besonderem Umschlag u.Titelaufdruck)
3. bei Buchveröffentlichung oder bei Veröffentlichung in /
einer Reihe durch einen gewerblichen Verleger: 6 Expl.
Bei Veröffentlichung nach 2. oder 3. ist in 6 Exemplare jes
weils ein Blatt — maschinenschriftlich im Format der Ver=
öffentlichung - mit dem Lebenslauf des Habilitanden am Schluß
der Abhandlung einzulegen.
Die Anzahl der zusätzlich an die Fakultät abzuliefernden Druck=
exemplare der Habilitationsschrift wird von der Fakultät
festgelegt.
Verfahrensvorschrift
Nach Erteilung der Lehrberechtigung gibt das Rektoramt das
vorgelegte Manuskript der Habilitationsschrift.an die Fakul=
tät zurück. Die Hochschulbibliothek sendet nach Eingang der
Pflichtexemplare ein Stück. davon an die Fakultät und teilt
gleichzeitig Veröffentlichungsart sowie Anzahl der einge*
gangenen Pflichtexemplare mit.
Die Fakultät prüft die Richtigkeit des Pflichtexemplars ana:
hand des bei ihr liegenden Manuskripts und teilt. unter Rück=
gabe des Exemplars der Bibliothek mit, ob die Pflichtexemplare
für den Schriftentausch der Bibliothek freigegeben werden.
Ferner bestätigt die Fakultät dem Rektoramt, daß der Dozent
seine Habilitationsschrift gem. $ 11 der o.a.0rdnung. vers
öffentlicht hat.
Send nf Och 1900)