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20. Klausurarbeiten, mündliche Diplom-Hauptprüfung
20.1 Die Fächer der Grundfachprüfung werden schriftlich geprüft.
Die Fächer der Vertiefungsprüfung werden schriftlich und mündlich
geprüft.
20.2 Die Dauer der schriftlichen Klausuren ist in Abschnitt 19.6 fest-
gelegt. Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel
lh je Kandidat und Prüfungsfach.
Die mündliche Prüfung kann als Kollegialprüfung durchgeführt werden.
20.2 Jede Prüfung ist von dem fachlich zuständigen Prüfer zu beurteilen.
In Kollegialprüfungen hat jeder Prüfer nur das Stoffgebiet seines
Faches zu prüfen.
20.4 Werden in einer Klausur Prüfungsfragen aus mehreren Prüfungsfächern
bearbeitet, so ist sie als Gruppenklausur durchzuführen.
20.5 Die Gegenstände und Ergebnisse mündlicher Prüfungen sind in einem
Protokoll festzuhalten.
21. Diplomarbeit
21.1 Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, in
begrenzter Frist eine Aufgabe, in der Regel aus der von ihm gewähl-
ten Vertiefungsrichtung, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig
zu lösen.
21.2 Das Thema der Diplomarbeit wird nach Möglichkeit unter Berücksich-
tigung der Wünsche des Kandidaten von einem Universitätslehrer des
zuständigen Fachgebietes gestellt. Der Kandidat wird bei der An-
fertigung seiner Diplomarbeit beraten.
Will ein Studierender eine Diplomarbeit anfertigen, die das Lehr-
gebiet mehrerer Prüfer umfaßt, so ist das Thema der Arbeit von den
beteiligten Prüfern gemeinsam zu formulieren.
21.? Die Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit beträgt 2 Monate. Sie
kann auf begründeten Antrag des Kandidaten ausnahmsweise bis auf
5 Monate verlängert werden.
21.4 Das Thema der Diplomarbeit kann frühestens gestellt werden, wenn
der Kandidat den ersten Teil der Diplom-Hauptprüfung in 4 Fächern
bestanden hat.
4 Der Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit kann frühestens mit der
Prüfungsanmeldung zur Diplom-Hauptprüfung gestellt werden. Wird
ein Antrag abgelehnt, so kann er frühestens mit der Anmeldung zum
Nächstfolgenden Prüfungstermin wiederholt werden.
21.6 Der Kandidat hat in einer schriftlichen Erklärung zu versichern,
daß er die Diplomarbeit selbständig verfaßt und keine anderen als
die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.