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22. Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
22.1 Die Diplomarbeit ist fristgemäß abzuliefern. Bei Überschreitung der
Abgabefrist wird die Diplomarbeit mit "nicht bestanden" bewertet,
wenn der Prüfungsausschuß den Grund der verzögerten Abgabe nicht
anerkennt.
2-.2 Beurteilt der Prüfer die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend", so
ist sie einem zweiten Gutachter vorzulegen, der vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu benennen ist. Stimmen die Urteile beider
Prüfer nicht überein, so entscheidet der Prüfungsausschuß über die
endgültige Bewertung.
% Zusatzfächer
Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern
einer Prüfung unterziehen.
Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kan-
didaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung des
Gesamturteils nicht berücksichtigt.
24, Bewertung der Leistungen in der Diplom-Hauptprüfung
24.1 Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den je-
Weiligen Prüfern festgesetzt. Das Ergebnis einer Gruppenklausur
gilt als einzelne Prüfungsleistung.
24.2 Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit Noten 1, 2, 3, 4, 5 im
Sinne der Urteile sehr gut, gut befriedigend, ausreichend, nicht
ausreichend zu bewerten. Zur differenzierten Bewertung der Leistungen
könnem die Noten 1-4 um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden. Ist
die Note einer einzelnen Prüfungsleistung aus Teilprüfungen oder
aus Einzelnoten einer Gruppenklausur zu bilden, so erfolgt die Noten-
bildung nach einem festgelegten Gewichtsverhältnis.
<4.3 Maßgebend für die Beurteilung einer aus Teilprüfungen zusammenge-
Setzten einzelnen Prüfungsleistung (Prüfungsfach) ist die Mittel-
Note, Die Prüfung ist auch dann bestanden, wenn bei ausreichender
Mittelnote Teilprüfungen mit der Note 5 bewertet wurden. Ist die
Mittelnote Schlechter als 4,3, so sind alle Teilprüfungen zu wieder-
holen.
24.4 Die Vertiefungsprüfung gilt als einzelne Prüfungsleistung. Sie setzt
Sich anteilmäßig aus den Teilnoten der schriftlichen und mündlichen
Prüfung zusammen.