II. Diplom-Vorprüfung
> Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
5.1 Der Antrag auf Zulassung zum ersten Teil der Diplom-Vorprüfung muß
im 2.Semester, der Antrag auf Zulassung zum zweiten Teil der Diplom-
Vorprüfung muß im 4.Semester in schriftlicher Form gestellt werden.
5.2 In Sonderfällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag genehmigen,
daß Teilprüfungen vorzeitig abgelegt werden.
‘.3 Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung wird unbeschadet der in 8.2 ge-
troffenen Regelung stattgegeben, wenn
a) der Kandidat als ordentlicher Studierender an der Universität
Stuttgart eingeschrieben ist,
b) die erforderlichen Nachweise über die in 6.4 aufgeführten
Prüfungsvorleistungen erbracht sind,
c) die festgesetzte Prüfungsgebühr bezahlt ist.
4 Als Prüfungsvorleistungen gelten anerkannte Übungsarbeiten in
folgenden 8 Fächern:
l. Höhere Mathematik
.. Technische Mechanik
Baustoffkunde
° Grundlagen der Konstruktionen
Fertigungstechnik
y Vermessungskunde
2 Fächer nach Wahl entsprechend 9.1.
Zu jedem Teilprüfungstermin sind die Prüfungsvorleistungen aller
angemeldeten Prüfungsfächer zu erbringen.
Anzahl, Umfang und Abgabetermin der Übungsarbeiten sind von den
zuständigen Prüfern durch Anschlag bekanntzugeben. Der Prüfer ent-
scheidet über die Anerkennung der Übungsarbeiten.
;‚ Kann ein Student ohne sein Verschulden die geforderten Prüfungsvor-
leistungen nicht nachweisen, so kann der Prüfungsausschuß ihm ge-
statten, die Nachweise auf andere Art zu führen.
3 Auf begründeten Antrag kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
den Rücktritt von einer Teilprüfung zulassen. Dem Rücktrittsgesuch
kann nur dann stattgegeben werden, wenn die in 3.4 aufgeführten
Fristen nicht überschritten werden.