Volltext : Promotionsordnung der Universität Stuttgart (1973)

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Entziehung des Doktorgrades
Der Doktorgrad kann nach Maßgabe des Gesetzes über die Führung akademischer
 Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) und seiner Durchführungsveroränungen
 entzogen werden;
1. wenn sich nachträglich hernusstellt, daß er durch Täuschung
erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung
 irrigerweise als gegeben angenommen sind,
2. wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Inhaber der Verleihung
 des Doktorgrades unwlürdig war,
3. wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten des Tragens
 des Doktorgrades unwürdig erweist.
S 15
Ehrecnpromotion
Durch Beschluß des Senats kann auf einstimmigen Antrag der zuständigen
Frkultät die Würde eines Dr.-Ing. E.h., eines Dr.rer.nat.,h.c. und eines
Dr.phil.h.c. verliehen werden, Die Verleihung setzt hervorragende tech-Nischwissenschaftliche,
 naturwissenschaftliche oder geisteswissenschaftliche
 Leistungen voraus. Sie wird durch Überreichen eines hierfür besonders
 angefertigten Diploms vollzogen, in dem die wissenschaftlichen Verdienste
 des Promovierten gewürdigt werden,
Die übrigen deutschen Hochschulen und die Ortspolizeibehörde, die für den
Wohnsitz den Ausgezeichneten zuständig ist, werden vom Rektoramt von der
Ehrenpromotion benachrichtigt.
& 16
Erneuerung der Verleihung
„Das Doktordiplom kann boi gegebenem Anlaß, insbesondere im 50. Jubiläumsjahr
 sciner Erlangung, auf Vorschlag der zuständigen Fakultät von Rektor und
Senat in feierlicher Form erneuert werden.
            
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