Volltext : Promotionsordnung der Universität Stuttgart (1973)

*. für den Grad eines Doktors der Ingenicurwissenschaften den
Kachweis, daß der Bewerber die Diplomprüfung einer technischen,
chemischen, physikalischen, mathematischen oder naturwissenschaftlichen
 Fachrichtung an einer deutschen Universität oder
Bergakademie bestanden hat.
5. a) für den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften den Nachweis,
 daß der Bewerber die Diplomprüfung einer technischen,
chemi.: hen, physikalischen, mathemntischen oder naturwissenachneftlichen
 Fachrichtung an einer deutschen Hochschule oder
die erste Dienstpriifung für oas wissenschaftliche Lehramt an
höheren Schulen oder eine andere, als gleichwertig anerkannte
Pr!!Fung bestanden hat.
Fir eine Promotion in Chemie kann die erste Dienstprüfung für
das wissenschaftliche Lehramt in der Regel nicht als Voraussetzung
 für uie Zulassung anerkannt werden,
b) Bewerber, für die keine Möglichkeit zur Ablegung einer Diplom-Prüfung
 besteht, können, wenn sie ein mindestens Bsemestriges
Fachstudium abgelegt haben, auf Beschluß der Fakultät zur Promotion
 zugßelansen werden.
6. für den Grad eines Doktors der Philosophie
n) in den geisteswissenschaftlichen Fächern den Nachweis, daß
der Bewerber mindestens 8 Semester in dem einschlägigen Fach studiert
 und die erste Dienstprüfung für das wiesenschaftliche Lehramt
 an höheren Schulen oder eine andere, als gleichwertig anerkannte
 Stantsprüfung bestanden hat.
Bewerber, für die keine Möglichkeit besteht, eine solche Prüfung
abzulegen, die aber cin ordentliches Fachstudium von 8 Semestern
nachweisen - davon mindestens 3 Semester an einer Universität -4
können auf Beschluß der Fakultät zur Promotion zugelassen werden,
wenn ihr Fachstudium ein in der Repgol Geemestriges Studium in ? Nebenfächern
 einschließt,
b) in den sozinlwissenschnftlichen Fächern den Unchweis, daß der
Bewerber die Diplom-Prüfung für Volkowirte, Betrichswirte oder

. ©
4
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.