*. für den Grad eines Doktors der Ingenicurwissenschaften den
Kachweis, daß der Bewerber die Diplomprüfung einer technischen,
chemischen, physikalischen, mathematischen oder naturwissenschaftlichen
Fachrichtung an einer deutschen Universität oder
Bergakademie bestanden hat.
5. a) für den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften den Nachweis,
daß der Bewerber die Diplomprüfung einer technischen,
chemi.: hen, physikalischen, mathemntischen oder naturwissenachneftlichen
Fachrichtung an einer deutschen Hochschule oder
die erste Dienstpriifung für oas wissenschaftliche Lehramt an
höheren Schulen oder eine andere, als gleichwertig anerkannte
Pr!!Fung bestanden hat.
Fir eine Promotion in Chemie kann die erste Dienstprüfung für
das wissenschaftliche Lehramt in der Regel nicht als Voraussetzung
für uie Zulassung anerkannt werden,
b) Bewerber, für die keine Möglichkeit zur Ablegung einer Diplom-Prüfung
besteht, können, wenn sie ein mindestens Bsemestriges
Fachstudium abgelegt haben, auf Beschluß der Fakultät zur Promotion
zugßelansen werden.
6. für den Grad eines Doktors der Philosophie
n) in den geisteswissenschaftlichen Fächern den Nachweis, daß
der Bewerber mindestens 8 Semester in dem einschlägigen Fach studiert
und die erste Dienstprüfung für das wiesenschaftliche Lehramt
an höheren Schulen oder eine andere, als gleichwertig anerkannte
Stantsprüfung bestanden hat.
Bewerber, für die keine Möglichkeit besteht, eine solche Prüfung
abzulegen, die aber cin ordentliches Fachstudium von 8 Semestern
nachweisen - davon mindestens 3 Semester an einer Universität -4
können auf Beschluß der Fakultät zur Promotion zugelassen werden,
wenn ihr Fachstudium ein in der Repgol Geemestriges Studium in ? Nebenfächern
einschließt,
b) in den sozinlwissenschnftlichen Fächern den Unchweis, daß der
Bewerber die Diplom-Prüfung für Volkowirte, Betrichswirte oder
. ©
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