2. Kommt keine Einigung über die Beurteilung der Prüfung un-
ter den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zustande, so
entscheidet die Fakultät ondgültig.
3. Das Ergebnis, das sowohl das Urteil über die Promotions-
arbeit als auch über die mündliche Prüfung umfaßt, wird dem
Bewerber vor dem Prüfungsausschuß durch den Vorsitzenden mit-
geteilt.
4, Die Urteile lauten: nicht bestanden
bestanden
gut bestanden
sehr gut bestanden
mit Auszeichnung bestanden.
5. Ist die Prüfung bestanden, so stellt die Fakultät unter Mit-
teilung des Urteils beim Rektor den Antrag, dem Bewerber den
Grad eines Doktor-Ingenieurs, eines Doktors der Naturwissen-
schaften oder eines Doktors der Philosophie zu verleihen.
6. Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, So kann sich der
Bewerber nur einmal, und zwar nicht vor Ablauf von 6 Monaten,
jedoch längstens innerhalb $ines Jahres, zu ihrer Wiederholung
melden.
8,
Verfielfältigung der Dissertation
Nach der mündlichen Doktorprüfung übergibt der Bewerber dem Haupt-
berichter 1 Exemplar des Manuskripts seiner Dissertation, in dem
etwaige während des Prüfungsverfahrens dem Bewerber auferlegte Ände-
rungen berücksichtigt sind. Der Hauptberichter prüft die Richtigkeit
und gibt dem Bewerber die Dissertation zum Druck frei. Vorher darf
die Dissertation nicht veröffentlicht werden. Der Hauptberichter be:
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