Full text: Promotionsordnung der Universität Stuttgart (1973)

2. Kommt keine Einigung über die Beurteilung der Prüfung un- 
ter den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zustande, so 
entscheidet die Fakultät ondgültig. 
3. Das Ergebnis, das sowohl das Urteil über die Promotions- 
arbeit als auch über die mündliche Prüfung umfaßt, wird dem 
Bewerber vor dem Prüfungsausschuß durch den Vorsitzenden mit- 
geteilt. 
4, Die Urteile lauten: nicht bestanden 
bestanden 
gut bestanden 
sehr gut bestanden 
mit Auszeichnung bestanden. 
5. Ist die Prüfung bestanden, so stellt die Fakultät unter Mit- 
teilung des Urteils beim Rektor den Antrag, dem Bewerber den 
Grad eines Doktor-Ingenieurs, eines Doktors der Naturwissen- 
schaften oder eines Doktors der Philosophie zu verleihen. 
6. Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, So kann sich der 
Bewerber nur einmal, und zwar nicht vor Ablauf von 6 Monaten, 
jedoch längstens innerhalb $ines Jahres, zu ihrer Wiederholung 
melden. 
8, 
Verfielfältigung der Dissertation 
Nach der mündlichen Doktorprüfung übergibt der Bewerber dem Haupt- 
berichter 1 Exemplar des Manuskripts seiner Dissertation, in dem 
etwaige während des Prüfungsverfahrens dem Bewerber auferlegte Ände- 
rungen berücksichtigt sind. Der Hauptberichter prüft die Richtigkeit 
und gibt dem Bewerber die Dissertation zum Druck frei. Vorher darf 
die Dissertation nicht veröffentlicht werden. Der Hauptberichter be: 
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