Anhang
zur Habilitationsordnung der Universität Stuttgart (TH)
(nach dem Senatsbeschluß vom 26.1.1972)
A) Besondere Bestimmungen zum Druck der Habilitationsschrift und die An«-
zahl der abzuliefernden Exemplare,
Habilitationsschriften sind im Buchdruck zu veröffentlichen. Die Zahl
der an die Hochschulbibliothek abzuliefernden Exemplare beträgt:
_ bei Veröffentlichung als Hochschulschrift, die nicht im Buchhandel
erscheint: 10 Expl. (mit Lebenslauf)
: bei Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift:
10 Expl. (mit besonderem Umschlag und Titelaufdruck)
bei Buchveröffentlichung oder bei Veröffentlichung in einer Reihe
durch einen gewerblichen Verleger: 6 Expl.
Bei Veröffentlichung nach 2. oder 3, ist in 6 Exemplare jeweils ein
Blatt «= maschinenschriftlich im Format der Veröffentlichung — mit
dem Lebenslauf des Habilitanden am Schluß der Abhandlung einzulegen.
Die Anzahl der zusätzlich an die Fakultät abzuliefernden Druckexem-
plare der Habilitationsschrift wird von der Fakultät festgelegt.
B) Verfahrensvorschrift
Nach der Habilitation gibt das Rektoramt das vorgelegte Manuskript
der Habilitationsschrift an die Fakultät zurück. Die Hochschulbiblio-
thek sendet nach Eingang der Pflichtexemplare ein Stück davon an die
Fakultät und teilt gleichzeitig Veröffentlichungsart sowie Anzahl der
eingegangenen Pflichtexemplare mit.
Die Fakultät prüft die Richtigkeit des Pflichtexemplars anhand des
bei ihr liegenden Manuskripts und teilt unter Rückgabe des Exemplars
der Bibliothek mit, ob die Pflichtexemplare für den Schriftenaustausch
der Bibliothek freigegeben werden. Ferner bestätigt die Fakultät dem
Rektoramt, daß der Dozent seine Habilitationsschrift gem. $ 9 der 0.8.
Ordnung veröffentlicht hat.