UNIVERSITÄT STUTTGART
Ordnung
über die Erteilung der Lehrbefugnis
(nach den Beschlüssen des Senats
vom 14.2.1973, 24.10.1973 und 8.5.1974
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Erteilung der Lehrbefugnis
(1) Personen, die sich an der Universität Stuttgart habilitiert oder
umhabilitiert haben, kann der zuständige Fachbereich auf ihren
Antrag die mit dem Recht zur Führung der Bezeichnung Privatdozent
verbundene Lehrbefugnis durch die zuständige Fakultät verleihene
Der Fachbereich legt das Lehrgebiet fest.
(2) Personen, die sich umhabilitiert haben, kann die Lehrbefugnis nur erteilt
werden, wenn sie auf die bisherige Lehrbefugnis verzichten. Sie
sind verpflichtet, eine Antrittsvorlesung zu halten.
(3) Die Urkunde wird vom zuständigen Dekan und dem Rektor unterzeichnet
und vom Rektor ausgehändigte
Rechtsstellung des Privatdozenten
(1) Mit der Verleihung der Lehrbefugnis wird der Privatdozent als Universitätslehrer
Mitglied des Lehrkörpers im engeren Sinn. Er ist
berechtigt und verpflichtet, im Rahmen seiner Lehrbefugnis eine Lehrtätigkeit
von mindestens 2 Semesterwochenstunden auszuüben. Über Ausnahmen
entscheidet die Fakultät.
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