(2) Die Ausübung der Lehrtätigkeit kann nur versagt werden, wenn durch
sie der ordnungsgemäße Lehr- und Forschungsbetrieb erheblich beein-
trächtigt würde.
(3) Auf Antrag kann der Privatdozent von der Fakultät auf eine Dauer
bis zu zwei Jahren beurlaubt werden; in besonders begründeten Fäl-
len ist eine weitere Beurlaubung zulässig.
Antrittsvorlesung
Der Privatdozent hat innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Lehrbefug-
nis eine öffentliche Antrittsvorlesung zu halten, zu der der Dekan einlädt.
Erweiterung der Lehrbefugnis
(1) Die Fakultät kann die Lehrbefugnis auf andere Fachgebiete erweitern,
in denen der Privatdozent besondere wissenschaftliche Leistungen er-
bracht hat.
Beendigung der Lehrbefugnis
Die Lehrbefugnis und das Recht; die Bezeichnung "Privatdozent" zu führen,
endet durch Verzicht, Widerruf, Erlöschen oder Entziehung.
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5 bh
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