Full text: Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (1973)

(2) Die Ausübung der Lehrtätigkeit kann nur versagt werden, wenn durch 
sie der ordnungsgemäße Lehr- und Forschungsbetrieb erheblich beein- 
trächtigt würde. 
(3) Auf Antrag kann der Privatdozent von der Fakultät auf eine Dauer 
bis zu zwei Jahren beurlaubt werden; in besonders begründeten Fäl- 
len ist eine weitere Beurlaubung zulässig. 
Antrittsvorlesung 
Der Privatdozent hat innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Lehrbefug- 
nis eine öffentliche Antrittsvorlesung zu halten, zu der der Dekan einlädt. 
Erweiterung der Lehrbefugnis 
(1) Die Fakultät kann die Lehrbefugnis auf andere Fachgebiete erweitern, 
in denen der Privatdozent besondere wissenschaftliche Leistungen er- 
bracht hat. 
Beendigung der Lehrbefugnis 
Die Lehrbefugnis und das Recht; die Bezeichnung "Privatdozent" zu führen, 
endet durch Verzicht, Widerruf, Erlöschen oder Entziehung. 
5 
5 bh 
55
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.