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Verzicht auf die Lehrbefugnis
(1) Der Privatdozent kann auf die Lehrbefugnis verzichten. Der Verzicht
wird mit seiner Erklärung an den Dekan wirksam. Der Dekan benachrich-
tigt den Rektor.
(2) Dem Verzicht steht gleich, wenn ein Privatdozent Universitätslehrer
einer anderen Hochschule wirde
E
Widerruf der Lehrbefugnis
Ein Widerruf der Habilitation gem. den Vorschriften der Habilitations-
ordnung bewirkt auch den Widerruf der Lehrbefugnis.
Erlöschen der Lehrbefugnis
(1) Die Lehrbefugnis erlischt, wenn der Privatdozent rechtskräftig wegen
einer Straftat verurteilt wird, die bei einem Beamten den Verlust des
Amtes kraft Gesetz zur Folge hat.
(2) Steht zu erwarten, daß diese Rechtsfolgen eintreten werden, so kann
die Fakultät für die Dauer des Verfahrens dem Privatdozenten die Aus-
übung der Lehrbefugnis vorläufig untersagen.
(3) Das Erlöschen wird von der Fakultät festgestellt und vom Dekan dem Be-
troffenen mitgeteilt.