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Entziehung der. Lehrbefugnis
(1) Die Lehrbefugnis kann entzogen werden,
Il, wenn ein Privatdozent wegen einer Handlung, bei deren Vorliegen
in einem Disziplinarverfahren eine Entfernung aus dem Dienst in
Betracht käme, rechtskräftig zur Strafe verurteilt wird,
2. wenn ein Privatdozent, der zugleich Beamter auf Lebenszeit oder
auf Zeit ist, in einem Disziplinarverfahren rechtskräftig aus
dem Dienst entfernt wird,
%. wenn ein Privatdozent, der zugleich Beamter auf Widerruf ist,
aus Gründen bei deren Vorliegen in einem Disziplinarverfahren
eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht käme, aus dem Amt
rechtskräftig entlassen wird,
4. wenn der Privatdozent ohne Genehmigung der Fakultät seine Lehr-
tätigkeit für mehr als ein Semester unterbricht,
5. wenn der Privatdozent die nach S$ 3 dieser Ordnung vorgeschriebene
Antrittsvorlesung nicht hält.
(2) Vor der Entziehung der Lehrbefugnis ist dem Privatdozenten Gelegen-
heit‘ zur Stellungnahme zu geben.
(3) in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 kann die Fakultät für die
Dauer des Verfahrens dem Privatdozenten die Ausübung der Lehrbefug-
nis vorläufig untersagen.
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Widerruf und Entziehung
Über den Widerruf und die Entziehung der Lehrbefugnis entscheidet die
Fakultät.