Full text: Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (1973)

aM 
Entziehung der. Lehrbefugnis 
(1) Die Lehrbefugnis kann entzogen werden, 
Il, wenn ein Privatdozent wegen einer Handlung, bei deren Vorliegen 
in einem Disziplinarverfahren eine Entfernung aus dem Dienst in 
Betracht käme, rechtskräftig zur Strafe verurteilt wird, 
2. wenn ein Privatdozent, der zugleich Beamter auf Lebenszeit oder 
auf Zeit ist, in einem Disziplinarverfahren rechtskräftig aus 
dem Dienst entfernt wird, 
%. wenn ein Privatdozent, der zugleich Beamter auf Widerruf ist, 
aus Gründen bei deren Vorliegen in einem Disziplinarverfahren 
eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht käme, aus dem Amt 
rechtskräftig entlassen wird, 
4. wenn der Privatdozent ohne Genehmigung der Fakultät seine Lehr- 
tätigkeit für mehr als ein Semester unterbricht, 
5. wenn der Privatdozent die nach S$ 3 dieser Ordnung vorgeschriebene 
Antrittsvorlesung nicht hält. 
(2) Vor der Entziehung der Lehrbefugnis ist dem Privatdozenten Gelegen- 
heit‘ zur Stellungnahme zu geben. 
(3) in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 kann die Fakultät für die 
Dauer des Verfahrens dem Privatdozenten die Ausübung der Lehrbefug- 
nis vorläufig untersagen. 
S$ 19 
Widerruf und Entziehung 
Über den Widerruf und die Entziehung der Lehrbefugnis entscheidet die 
Fakultät.
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.