Volltext: Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (1973)

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Verfahrensbestimmung 
(1) Die Fakultät ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller 
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit 
Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen und die 
wegen Befangenheit von der Abstimmung ausgeschlossenen Mitglieder 
werden mitgezählt bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht 
aber bei der Berechnung der Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der 
Antrag als abgelehnt. 
(2) Entscheidungen, in denen die Erweiterung oder Änderung der Lehrbefug- 
nis abgelehnt oder die Lehrbefugnis widerrufen oder entzogen wird, 
bedürfen der schriftlichen Begründung und müssen dem Betroffenen zu- 
gestellt werden. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. 
S 12 
Inkrafttreten 
Diese Ordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. (durch Aushang 
mit Wirkung vom 26.9.1974 bekanntgemacht) 
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