Habdilitatiansorädnung
der Universität Stuttgart (TH)
(nach den Beschlüssen .des Senats vom
26,1,1972, 05.1970, Def» 19785 19.2.1974
und mit Zustimmung des Kultusministeriums
gem. Erlaß vom 15.2.1973 und 22.7.1974)
Bedeutung der Habilitation
Die Habilitation ist die Anerkennung einer besonderen wissenschaftlichen
Lehrbefähigung.
Voraussetzungen der Habilitation
(1) Der Bewerber muß den Doktorgrad einer deutschen wissenschaftlichen
Hochschule oder einen gleichwertigen akademischen Grad einer aus-
ländischen wissenschaftlichen Hochschule besitzen. Bewerber mit
einem derartigen ausländischen Grad müssen im Besitz einer Geneh-
migung.nach $$ 2 oder 5 des Gesetzes über die Führung akademischer
Grade vom 7.6.1939 (RGBL..1.S.. 985) ‚sein.
(2) Zwischen dem Erwerb des DHoktorgrades und der Einreichung des
Habilitationsgesuches sollen mindestens 2 Jahre liegen, in denen
der Bewerber auf dem Gebiet gearbeitet hat, für das er die Habi=
litation zu erwerben beabsichtigt.
(3) Der Bewerber soll eine Ausbildung haben, die ihn befähigt, einen
akademischen Beruf außerhalb der Hochschule auszuüben.
(4) Von den Erfordernissen der Absätze 2 und 5 kann in begründeten
Ausnahmefällen aufgrund eines Fakultätsbeschlusses abgesehen
werden.
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