Full text: Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (1973)

Habdilitatiansorädnung 
der Universität Stuttgart (TH) 
(nach den Beschlüssen .des Senats vom 
26,1,1972, 05.1970, Def» 19785 19.2.1974 
und mit Zustimmung des Kultusministeriums 
gem. Erlaß vom 15.2.1973 und 22.7.1974) 
Bedeutung der Habilitation 
Die Habilitation ist die Anerkennung einer besonderen wissenschaftlichen 
Lehrbefähigung. 
Voraussetzungen der Habilitation 
(1) Der Bewerber muß den Doktorgrad einer deutschen wissenschaftlichen 
Hochschule oder einen gleichwertigen akademischen Grad einer aus- 
ländischen wissenschaftlichen Hochschule besitzen. Bewerber mit 
einem derartigen ausländischen Grad müssen im Besitz einer Geneh- 
migung.nach $$ 2 oder 5 des Gesetzes über die Führung akademischer 
Grade vom 7.6.1939 (RGBL..1.S.. 985) ‚sein. 
(2) Zwischen dem Erwerb des DHoktorgrades und der Einreichung des 
Habilitationsgesuches sollen mindestens 2 Jahre liegen, in denen 
der Bewerber auf dem Gebiet gearbeitet hat, für das er die Habi= 
litation zu erwerben beabsichtigt. 
(3) Der Bewerber soll eine Ausbildung haben, die ihn befähigt, einen 
akademischen Beruf außerhalb der Hochschule auszuüben. 
(4) Von den Erfordernissen der Absätze 2 und 5 kann in begründeten 
Ausnahmefällen aufgrund eines Fakultätsbeschlusses abgesehen 
werden. 
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