Habilitationsleistungen
Über die Habilitation wird aufgrund folgender Leistungen entschieden:
1 Vorlage einer Habilitationsschrift oder wissenschaftlicher
Veröffentlichungen, aus denen die Eignung des Bewerbers zu
der den Universitätslehrern aufgegebenen Forschungstätigkeit
hervorgeht.‘ In Ausnahmefällen kann eine Dissertation von unge«=
wöhnlich hohem wissenschaftlichen Niveau als Habilitationsschrift
anerkannt werden;
2. wissenschaftlicher Vortrag mit anschließendem Kolloquium.
Habilitationsschrift
(1) Die Habilitationsschrift muß eine selbständige wissenschaftliche
Arbeit aus dem Fachgebiet darstellen, für das sich der Bewerber
zu habilitieren beabsichtigt. Die Arbeit muß hohen Ansprüchen
genügen und geeignet sein, die wissenschaftliche Erkenntnis zu
fördern. Sie soll unveröffentlicht sein; Ausnahmen kann die
Fakultät genehmigen.
(2) Die Fakultät begutachtet die Habilitationsschrift und die anderen
vorgelegten Arbeiten ($ 3(1) 4.). Hierzu wählt sie aus den Mit-
gliedern der Fakultät einen Hauptberichter und mindestens einen
Mitberichter, von denen einer ein planmäßiger Hochschullehrer
sein muß. Der Mitberichter kann auch einer anderen Fakultät der
Universität Stuttgart oder einer anderen Universität angehören.
Besteht zwischen dem Hauptberichter und dem ersten Mitberichter
eine dienstliche Abhängigkeit, so muß ein zweiter Mitberichter
bestellt werden. Die Berichter erstatten je ein schriftliches
Gutachten, in dem die Annahme oder Ablehnung vorgeschlagen
werden muß. Die Gutachten sind selbständig zu begründen,
(3) Den anderen Mitgliedern der Fakultät sind die Habilitationsschrift
sowie die Gutachten der Berichter zur Kenntnis zu geben; sie haben
das Recht, schriftlich Stellung zu nehmen.
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