Full text: Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (1973)

(4) Die Fakultät ist berechtigt, Hochschullehrer einer anderen 
Fakultät oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule als 
Berichter hinzuzuziehen. Diese Berichter sind berechtigt, an den 
weiteren Habilitationsverfahren beratend teilzunehmen. 
(5) Aufgrund der abgegebenen Gutachten beschließt die Fakultät 
über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistungen. 
Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium 
(1) Nach der Annahme der Habilitationsschrift wird das Thema des 
wissenschaftlichen Vortrags von der Fakultät aus drei Vor- 
schlägen des Bewerbers ausgewählt und ein Termin für Vortrag 
und Kolloquium anberaumt. Der Dekan teilt dem Bewerber zwei 
Wochen vor dem Termin das Thema des wissenschaftlichen Vor- 
trags mit und benachrichtigt den Rektor. 
(2) Der wissenschaftliche Vortrag ist hochschulöffentlich. Der 
Dekan lädt hierzu die Mitglieder der Fakultät ein und ver- 
ständigt die Fachbereiche. 
(3) Der wissenschaftliche Vortrag soll ein Thema des angestrebten 
Lehrgebiets behandeln, etwa eine Stunde dauern und muß hohen 
Ansprüchen genügen. 
(4) Im Anschluß an den wissenschaftlichen Vortrag findet unter der 
Leitung des Dekans mit dem Bewerber ein etwa einstündiges 
Kolloquium statt, an dem neben den Berichtern auch die übrigen 
Mitglieder der Fakultät teilnehmen. In diesem Kolloquium hat der 
Bewerber seine Auffassung über den Gegenstand seines Vortrags 
gegenüber etwaigen Einwendungen zu verteidigen und außerdem zu 
zeigen, daß er auch mit anderen Problemen seines Fachgebiets 
hinreichend vertraut ist. 
$ 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.