Full text: Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (1973)

4, 
Wiederholung der Habilitation 
(1) Das Habilitationsverfahren kann nur in Ausnahmefällen, auch dann 
nur einmal, und zwar frühestens ein Jahr nach der Zurücknahme 
eines Habilitationsgesuches oder einem erfolglos beendeten 
Habilitationsverfahren wiederholt werden, Die Zulassung zur 
Wiederholung bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mit« 
glieder. 
(2) Die Fakultät kann eine im früheren Habilitationsverfahren an«- 
genommene Habilitationsschrift im Wiederholungsverfahren erneut 
zulassen. 
(3) Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den $$ 3 ff. 
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Umhabilitation 
(1) Bei der Umhabilitation von einer Fakultät der Universität Stutt- 
gart zu einer anderen oder von einer anderen wissenschaftlichen 
Hochschule an eine Fakultät der Universität Stuttgart können die 
Habilitationsleistungen mit Ausnahme des wissenschaftlichen Vor- 
trags durch Beschluß der Fakultät ganz oder teilweise erlassen 
werden. Die Fakultät beschließt mit der Mehrheit der stimmbe=— 
rechtigten Mitglieder. Im übrigen sind die Vorschriften der 
SS 3 ff. sinngemäß anzuwenden. Entsprechendes gilt, wenn innerhalb 
einer Fakultät eine Umhabilitation von einem Fach zu einem anderen 
erfolgen soll. 
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Gebühren 
Das Verfahren ist gebührenfrei. 
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