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Widerruf der Habilitation
(1) Die Habilitation muß widerrufen werden, wenn sich der Habili-
tand zur Erlangung der Habilitation unlauferer Mittel bedient
hat.
(2) Die Habilitation kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich
herausstellt,
1. daß wesentliche in der Person des Bewerbers liegende Voraus-
setzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen
worden sind, oder
2. daß der Habilitand der Verleihung der Habilitation unwürdig
WET.
(3) Vor dem Widerruf ist dem Habilitand Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben.
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Widerruf
(1) Über den Widerruf der Habilitation entscheidet die zuständige
Fakultät. Für den Widerruf ist eine Mehrheit der stimmberech-
tigten Mitglieder der Fakultät erforderlich.
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Verfahrensbestimmungen
(1) Bei allen Beschlüssen der Fakultät sind nur die Universitäts-
lehrer (S$ 53, Abs. 1 GO) stimmberechtigt. Die Fakultät ist
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtig-
ten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmen-
mehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen und
die wegen Befangenheit von der Abstimmung ausgeschlossenen
Mitglieder werden mitgezählt bei der Feststellung der Be-
schlußfähigkeit, nicht aber bei der Berechnung der Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.