(2) Der Dekan oder sein Vertreter leitet den Mitgliedern des Promotions-
ausschusses die Arbeit zusammen mit den Gutachten der Berichter zur
Kenntnisnahme zu. Die Mitglieder des Promotionsausschusses empfehlen
schriftlich, ob die Arbeit angenommen, abgelehnt oder nur mit bestimmten
Änderungen angenommen werden soll.
(3) Auf Beschluß des Promotionsausschusses kann dieses Umlaufverfah-
ren dadurch ersetzt werden, daß
a) nur ein im voraus festgelegter Kreis von mindestens vier Mitgliedern
des zuständigen Promotionsausschusses oder der Promotionsausschuß
einer fachlich benachbarten Fakultät am Umlauf beteiligt wird, oder
b) die Dissertation zusammen mit den Gutachten der Berichter im Deka-
natsbüro für 14 Tage zur Einsichtnahme für die Mitglieder des Promo-
tionsausschusses ausgelegt wird. Der Vorsitzende oder sein Vertreter
teilt dies den Mitgliedern mit. Die Mitglieder des Promotionsausschus-
ses haben das Recht, innerhalb der Auslegefrist von 14 Tagen beim
Vorsitzenden die Arbeit zur Begründung eines etwaigen Einspruchs
oder von Änderungswünschen für drei Tage anzufordern und gegen die
Dissertation schriftlich Bedenken zu erheben. Wird von diesem Recht
kein Gebrauch gemacht, so wird das Verfahren fortgesetzt.
(4) Alle Empfehlungen, Änderungsvorschläge, Einwendungen oder Be-
denken, die von den am Verfahren gemäß Abs.2 bzw. 3 Beteiligten ge-
äußert wurden, werden dem Prüfungsausschuß vorgelegt. Dieser entschei-
det, ob und in welcher Form das Prüfungsverfahren weitergeführt werden
soll. Folgende Entscheidungen sind möglich:
1. Das Prüfungsverfahren wird ohne Änderung der Dissertation fort-
gesetzt; zugleich wird ein Termin für die mündliche Doktorprüfung an-
beraumt.
- Die Dissertation wird dem Bewerber mit der Auflage, innerhalb einer
festgesetzten Frist bestimmte Änderungen vorzunehmen oder sie teil-
weise umzuarbeiten, zurückgegeben. Danach ist sie dem Prüfungsaus-
schuß erneut vorzulegen.
3. Die Dissertation wird abgelehnt. Der Bewerber erhält hiervon schrift-
lichen Bescheid. Das Prüfungsverfahren endet in diesem Falle mit der
Note „nicht bestanden“.
Der Prüfungsausschuß kann beschließen, daß vor Entscheidungen in den
Fällen 2. und 3. vorher der Promotionsschuß zu hören ist. Der Prüfungs-
ausschuß kann die Entscheidung auch aussetzen und dem Promotionsaus-
schuß die Hinzuziehung weiterer Gutachter gemäß 8 6 Abs.3 und Abs. 4
vorschlagen.
(5) Eine abgelehnte Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den
Akten der Fakultät. Der Bewerber kann sich mit einer neuen Dissertation
nur einmal, und zwar frühestens nach einem Jahr, wieder melden. Dies
gilt auch, wenn die erste erfolglose Bewerbung an einer anderen Hoch-
schule stattgefunden hat.
(6) Die Promotionsausschüsse können bestimmen, daß die Promovenden
zu einem öffentlichen Vortrag aufgefordert werden.
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