8 7 Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Doktorprüfung muß der Kandidat nachweisen, daß
er vertiefte Kenntnisse auf dem Fachgebiet besitzt, dem die Dissertation
entnommen ist.
(2) Zur mündlichen Prüfung werden der Rektor, die Professoren der zu-
ständigen Fakultäten, die Mitglieder des Promotionsausschusses und die
sonstigen am Verfahren gemäß 8 7 Abs.2 bis Abs. 4 beteiligten Personen
eingeladen.
(3) Die Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geleitet.
Prüfer sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses, Ist ein Mitglied des
Prüfungsausschusses verhindert, an der Prüfung teilzunehmen, so be-
stimmt der Dekan einen Stellvertreter. Die Prüfung kann nur stattfinden,
wenn alle Mitglieder des Prüfungsausschusses oder ihre Stellvertreter an-
wesend sind. Eine Vertretung des Hauptberichters ist nur bei Vorliegen
zwingender Gründe möglich.
(4) Die mündliche Prüfung dauert zwischen einer und zwei Stunden; sie
ist mit jedem Bewerber einzeln durchzuführen. Am Prüfungsgespräch mit
dem Bewerber beteiligen sich nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses.
Es ist ein Protokoll zu führen.
(5) Als Zuhörer bei mündlichen Doktorprüfungen sind neben den nach
Abs. 2 Geladenen die Professoren anderer Fakultäten der Universität
Stuttgart zugelassen. Daneben können Bewerber, die zur Promotion zu-
gelassen sind, als Zuhörer teilnehmen. Bei der Beratung und der Bekannt-
gabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuß sind die Zuhörer aus-
geschlossen.
(6) Zuhörer können auf Antrag des Kandidaten ausgeschlossen werden.
(7) Versäumt ein Kandidat die Teilnahme an der Prüfung ohne triftige
Gründe, so gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.
8 8 Beschluß über das Ergebnis der Prüfung
(1) Nach Beendigung der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß ein-
vernehmlich auf Grund der Vorschläge der Berichter, welche Note die
Dissertation erhalten soll. Der Prüfungsausschuß entscheidet ferner über
die Note der mündlichen Prüfung. Kommt keine Einigung zustande, so
entscheidet der Vorsitzende unter Abwägung aller prüfungsrelevanten Ge-
sichtspunkte.
(2) Die Gesamtnote ergibt sich durch Mitteilung aus den Noten der Dis-
sertation und der mündlichen Prüfung. Sie kann unter Abwägung aller
prüfungsrelevanten Gesichtspunkte vom arithmetischen Mittel beider No-
ten um eine ganze Note nach oben oder unten abweichen.
(3) Folgende Noten sind zu verwenden:
sehr gut bestanden (1)
gut bestanden (2)
bestanden (3)
nicht bestanden (4)
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