Volltext : Promotionsordnung (1979)

(4) Bei überragenden Leistungen kann das Gesamturteil „mit Auszeichnung
 bestanden“ erteilt werden.
(5) Ist die Prüfung bestanden, so stellt der Promotionsausschuß unter
Mitteilung des Ergebnisses beim Rektor den Antrag, dem Bewerber den
Grad eines Doktor-Ingenieurs, eines Doktors der Naturwissenschaften,
eines Doktors der Philosophie bzw. eines Doktors der Wirtschafts- und So-Zzialwissenschaften
 zu verleihen.
(6) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Note der Dissertation oder
die Note für die mündliche Prüfung „nicht bestanden“ lautet.
(7) Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann sich der Bewerber nur einmal,
 und zwar nicht vor Ablauf von sechs Monaten, zu einer Wiederholung
melden. Will der Bewerber mit derselben Dissertation promovieren, So
muß er sich innerhalb eines Jahres anmelden. Dies ist jedoch im Falle einer
nach 8 6 Abs. 4 Ziff. 3 abgelehnten Dissertation ausgeschlossen.
Für Wiederholungsprüfungen gelten die 88 6 bis 8 entsprechend.
$ 9 Veröffentlichung der Dissertation
(1) Nach der mündlichen Doktorprüfung übergibt der Bewerber dem
Hauptberichter ein Exemplar des Manuskripts seiner Dissertation, in dem
etwaige während des Prüfungsverfahrens dem Bewerber auferlegte Änderungen
 berücksichtigt sind. Der Hauptberichter prüft die Richtigkeit und
gibt dem Bewerber die Dissertation zum Druck frei. Vorher darf die Dissertation
 nicht veröffentlicht werden. $ 2 Abs.4 bleibt unberührt. Der
Hauptberichter behält das bei ihm eingereichte Exemplar in Verwahrung.
(2) Der Bewerber ist verpflichtet, seine Dissertation in angemessener
Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen, indem
er neben dem für die Prüfungsakten erforderlichen Exemplar folgende
Exemplare unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abliefert:
a) 150 Exemplare
in Buch- oder Fotodruck zum Zweck der Verbreitung
oder
b) 6 Sonderdrucke,
wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt,
oder
c) 30 Exemplare,
wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel
 übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren
nachgewiesen wird,
oder
d) 3 Exemplare
in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Mutterkopie
 und 150 weiteren Kopien in Form von Mikrofiches. In diesem
 Fall überträgt der Bewerber der Universität das Recht, weitere
 Kopien in Form von Mikrofiches von seiner Dissertation
herzustellen und zu verbreiten.
(3) Am Schluß der Abhandlung ist der Lebenslauf des Verfassers anzufügen
 (höchstens eine Seite). Die Pflichtexemplare müssen innerhalb eines

192
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.