Jahres nach der mündlichen Prüfung bei der Universitätsbibliothek ein-
gereicht sein. Versäumt der Bewerber durch sein Verschulden diese Frist,
so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte. Der zuständige
Promotionsausschuß kann in besonderen Fällen die Frist auf Grund eines
rechtzeitig eingereichten, begründeten Antrags des Bewerbers ausnahms-
weise verlängern.
(4) Nach Eingang der Pflichtexemplare bei der Bibliothek übersendet
diese vier Exemplare, mit dem Datum des Eingangs versehen, dem Haupt-
berichter. Dieser prüft die Richtigkeit des Druckexemplars anhand des bei
ihm liegenden Manuskripts und übersendet ein Exemplar mit seiner Zu-
stimmung dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses.
Dieser gibt durch Schreiben an die Bibliothek die gedruckte Dissertation
frei und bestätigt dem Rektoramt die form- und termingerechte Abliefe-
rung der Pflichtexemplare. Das Original nebst drei Druckexemplaren
behält der Hauptberichter. Ein Druckexemplar behält die Fakultät.
$ 10 Doktordiplom
(1) Das in deutscher Sprache abgefaßte Doktordiplom erhält das Datum
des Tages der mündlichen Prüfung.
Es wird vom Rektor und Dekan eigenhändig unterzeichnet und mit dem
Siegel der Universität versehen. Es enthält das Gesamturteil und auf Be-
schluß des Promotionsausschusses die beiden anderen Noten.
(2) Das Doktordiplom wird dem Bewerber ausgehändigt, sobald der Vor-
sitzende des Promotionsausschusses dem Rektoramt die in $ 9 erläuterte
Bestätigung geschickt hat. Erscheint der volle Wortlaut der Dissertation
als Monographie oder in einer wissenschaftlichen Zeitschrift, so kann mit
Zustimmung des zuständigen Promotionsausschusses das Doktordiplom
dem Bewerber ausgehändigt werden, wenn eine verbindliche schriftliche
Zusage eines Verlags bzw. einer Schriftleitung darüber vorliegt, daß die
Dissertation binnen einer bestimmten vom Promotionsausschuß gebillig-
ten Frist veröffentlicht wird.
(3) Erst die Aushändigung des Diploms berechtigt zur Führung des Dok-
torgrades.
(4) Die Verleihung des Doktorgrades wird der Ortspolizeibehörde, die für
den Wohnort des Bewerbers zuständig ist, durch das Rektoramt angezeigt.
$ 11 Täuschung
Ergibt sich vor der Aushändigung des Doktordiploms, daß sich der Bewer-
ber bei seinen Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat,
so kann der zuständige Promotionsausschuß die Promotionsleistungen für
ungültig erklären.
8 12 Entziehung des Doktorgrades
Die Entziehung des Doktorgrades erfolgt durch den Promotionsausschuß
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
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