Full text: Promotionsordnung (1979)

$ 13 Ehrenpromotion 
Die Universität Stuttgart verleiht auf Antrag der für den jeweiligen Dok- 
torgrad zuständigen Fakultät die Würde eines Dr.-Ing. E. h., eines Dr. rer. 
nat. h. c., eines Dr. phil. h. c. oder eines Dr. rer. pol. h. c. 
Der Senat beschließt darüber mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden 
stimmberechtigten Mitglieder auf Grund eines Antrages der zuständigen 
Fakultät. Dem Antrag der Fakultät muß ein Beschluß der Zweidrittel- 
mehrheit aller an der Universität Stuttgart hauptamtlich tätigen Profes- 
soren und Privatdozenten vorhergehen. 
Die Verleihung setzt hervorragende technisch-wissenschaftliche, naturwis- 
senschaftliche, geisteswissenschaftliche oder wirtschafts- und sozialwissen- 
schaftliche Leistungen voraus. Sie wird durch Überreichen eines Diploms 
vollzogen, in dem die wissenschaftlichen Verdienste des Promovierten ge- 
würdigt werden. 
Die Verleihung der Ehrendoktorwürde wird der Ortspolizeibehörde, die 
für den Wohnort des Promovierten zuständig ist, durch das Rektoramt 
angezeigt. 
8 14 
Das Doktordiplom kann im 50. Jubiläumsjahr seiner Erlangung auf Vor- 
schlag der zuständigen Fakultät vom Rektor und Senat in feierlicher Form 
erneuert werden. 
$ 15 Inkrafttreten 
Diese Promotionsordnung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft. Sie tritt an die 
Stelle der Promotionsordnung vom 27. Mai 1957. 
8 16 Übergangsregelung 
Bewerber, die ihre Dissertation innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten 
dieser Ordnung bei der zuständigen Fakultät einreichen, können auf An- 
trag nach der alten Promotionsordnung geprüft werden. 
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