$ 13 Ehrenpromotion
Die Universität Stuttgart verleiht auf Antrag der für den jeweiligen Doktorgrad
zuständigen Fakultät die Würde eines Dr.-Ing. E. h., eines Dr. rer.
nat. h. c., eines Dr. phil. h. c. oder eines Dr. rer. pol. h. c.
Der Senat beschließt darüber mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder auf Grund eines Antrages der zuständigen
Fakultät. Dem Antrag der Fakultät muß ein Beschluß der Zweidrittelmehrheit
aller an der Universität Stuttgart hauptamtlich tätigen Professoren
und Privatdozenten vorhergehen.
Die Verleihung setzt hervorragende technisch-wissenschaftliche, naturwissenschaftliche,
geisteswissenschaftliche oder wirtschafts- und sozialwissenschaftliche
Leistungen voraus. Sie wird durch Überreichen eines Diploms
vollzogen, in dem die wissenschaftlichen Verdienste des Promovierten gewürdigt
werden.
Die Verleihung der Ehrendoktorwürde wird der Ortspolizeibehörde, die
für den Wohnort des Promovierten zuständig ist, durch das Rektoramt
angezeigt.
8 14
Das Doktordiplom kann im 50. Jubiläumsjahr seiner Erlangung auf Vorschlag
der zuständigen Fakultät vom Rektor und Senat in feierlicher Form
erneuert werden.
$ 15 Inkrafttreten
Diese Promotionsordnung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft. Sie tritt an die
Stelle der Promotionsordnung vom 27. Mai 1957.
8 16 Übergangsregelung
Bewerber, die ihre Dissertation innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieser Ordnung bei der zuständigen Fakultät einreichen, können auf Antrag
nach der alten Promotionsordnung geprüft werden.
14