Full text: Promotionsordnung (1979)

Promotionsordnung der Universität Stuttgart 
8 1 Allgemeines 
(1) Die Universität Stuttgart verleiht auf Beschluß der Promotionsaus- 
schüsse der Fakultäten 
Architektur und Stadtplanung 
Bauingenieur- und Vermessungswesen 
Elektrotechnik 
Energietechnik 
Fertigungstechnik 
Luft- und Raumfahrttechnik 
Verfahrenstechnik 
den akademischen Grad eines Doktor-Ingenieurs (Dr.-Ing.); 
auf Beschluß der Promotionsausschüsse der Fakultäten 
Chemie 
Geo- und Biowissenschaften 
Mathematik und Informatik 
Physik 
den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. 
nat.); 
auf Beschluß der Promotionsausschüsse der Fakultäten 
Geschichts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 
Philosophie 
den akademischen Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.); 
und auf Beschluß des Promotionsausschusses der Fakultät 
Geschichts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 
den akademischen Grad eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissen- 
schaften (Dr. rer. pol.). 
(2) Der Doktorgrad wird auf Grund einer vom Bewerber verfaßten wis- 
senschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung 
verliehen. 
$ 2 Die Dissertation 
(1) Die Dissertation muß wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, einen 
Fortschritt der Wissenschaft erbringen und eine selbständige Leistung des 
Bewerbers sein. 
(2) Die Dissertation muß Fachgebieten entnommen sein, die an der Uni- 
versität Stuttgart in Forschung und Lehre ausreichend vertreten sind *. 
Die Entscheidung darüber trifft der zuständige Promotionsausschuß. 
(3) Die Dissertation muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Nur in be- 
sonders begründeten Fällen kann der Senat hiervon Ausnahmen zulassen. 
(4) Studienarbeiten, die Diplomarbeit, die Magisterarbeit, die wissen- 
schaftliche Arbeit der Lehramtsprüfung oder Arbeiten, die zu anderen 
Prüfungen eingereicht wurden, sowie bereits veröffentlichte Arbeiten 
{1 Die Promotionsfächer ergeben sich aus der Institutsliste. 
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