Promotionsordnung der Universität Stuttgart
8 1 Allgemeines
(1) Die Universität Stuttgart verleiht auf Beschluß der Promotionsaus-
schüsse der Fakultäten
Architektur und Stadtplanung
Bauingenieur- und Vermessungswesen
Elektrotechnik
Energietechnik
Fertigungstechnik
Luft- und Raumfahrttechnik
Verfahrenstechnik
den akademischen Grad eines Doktor-Ingenieurs (Dr.-Ing.);
auf Beschluß der Promotionsausschüsse der Fakultäten
Chemie
Geo- und Biowissenschaften
Mathematik und Informatik
Physik
den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer.
nat.);
auf Beschluß der Promotionsausschüsse der Fakultäten
Geschichts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Philosophie
den akademischen Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.);
und auf Beschluß des Promotionsausschusses der Fakultät
Geschichts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
den akademischen Grad eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissen-
schaften (Dr. rer. pol.).
(2) Der Doktorgrad wird auf Grund einer vom Bewerber verfaßten wis-
senschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung
verliehen.
$ 2 Die Dissertation
(1) Die Dissertation muß wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, einen
Fortschritt der Wissenschaft erbringen und eine selbständige Leistung des
Bewerbers sein.
(2) Die Dissertation muß Fachgebieten entnommen sein, die an der Uni-
versität Stuttgart in Forschung und Lehre ausreichend vertreten sind *.
Die Entscheidung darüber trifft der zuständige Promotionsausschuß.
(3) Die Dissertation muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Nur in be-
sonders begründeten Fällen kann der Senat hiervon Ausnahmen zulassen.
(4) Studienarbeiten, die Diplomarbeit, die Magisterarbeit, die wissen-
schaftliche Arbeit der Lehramtsprüfung oder Arbeiten, die zu anderen
Prüfungen eingereicht wurden, sowie bereits veröffentlichte Arbeiten
{1 Die Promotionsfächer ergeben sich aus der Institutsliste.
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