können nicht als Dissertation verwendet werden. Der Veröffentlichung
von Teilen der Dissertation vor Abschluß des Promotionsverfahrens kann
die zuständige Fakultät in begründeten Fällen zustimmen.
(5) Die Dissertation soll im Regelfall an einem Institut der Universität
Stuttgart entstehen. Außerhalb der Universität Stuttgart angefertigte
wissenschaftliche Arbeiten können nur dann als Dissertation anerkannt
werden, wenn Gegenstand und Durchführung der Arbeit mit einem zuständigen
Professor, dem das Recht des Berichters zusteht, erörtert wurden.
$ 3 Voraussetzungen für die Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt im Regelfall voraus:
1. die deutsche Staatsangehörigkeit;
2. den erfolgreichen Abschluß eines Studiums mit einer Regelstudienzeit
von mindestens vier Studienjahren an einer Universität oder Technischen
Hochschule im Geltungsbereich ‘des Grundgesetzes (Diplom-,
Magister- oder wissenschaftliche Staatsprüfung); das Prüfungsergebnis
muß erkennen lassen, daß der Bewerber zu weiterer wissenschaftlicher
Forschungsarbeit befähigt ist;
3. die schwerpunktmäßige Übereinstimmung des Fachgebiets, das der
geplanten Dissertation zugrunde liegt, mit dem Studienfach, bei Bewerbern
mit Magister- oder Staatsexamen: mit einem Studien-Hauptfach;
ein Studium oder eine Tätigkeit im wissenschaftlichen Dienst von mindestens
einjähriger Dauer an der Universität Stuttgart; letztere kann
auch während der Anfertigung der Dissertation abgeleistet werden;
5. ein von einem Professor bzw. Privatdozenten der Universität Stuttgart,
dem das Recht des Berichters zusteht, gestelltes oder gebilligtes Thema
für die geplante Dissertation und dessen Bereitschaft, die Betreuung
der zugehörigen Forschungsarbeiten zu übernehmen;
6. ein Führungszeugnis neueren Datums nach dem Bundeszentralregistergesetz.
(2) Folgende Abweichungen vom Regelfall sind zulässig; dabei treten die
nachstehenden Erfordernisse ersatzweise an die Stelle der in Abs.1 genannten
Voraussetzungen:
l. Bei Ausländern ist die Genehmigung der Zulassung durch den Rektor
erforderlich. Das Zulassungsgesuch kann erst gestellt werden, wenn
der Bewerber mindestens zwei Semester an der Universität Stuttgart
studiert oder mindestens ein Jahr lang .in deren wissenschaftlichem
Dienst gestanden hat.
2. Von Bewerbern, die ihr Studium an einer ausländischen Hochschule
abgeschlossen haben, ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mit
einem Examen gemäß Abs. 1 Ziff. 2 nachzuweisen (vgl. Abs. 3).
« Bewerber, deren Studienfach die Fachgebiete, die mit dem Thema der
Dissertation zusammenhängen, nicht umfaßt oder die diese Fachgebiete
nur im Rahmen eines Nebenfaches studiert haben, müssen anderweitig
erworbene, vertiefte Kenntnisse auf diesen Gebieten nachweisen (vgl.
Abs. 3).