Volltext : Promotionsordnung (1979)

4. Bewerber, die nicht mindestens ein Jahr der Universität Stuttgart im
Sinne von Abs. 1 Ziff. 4 angehören, haben das Ausnahmegesuch zu begründen.

ä Bei Bewerbern, die ein selbstgewähltes Thema zu untersuchen beabsichtigen,
 prüft der Promotionsausschuß der jeweiligen Fakultät pflichtgemäß,

a) ob die betreffende Fakultät für das in Aussicht genommene Thema
fachlich zuständig ist,
b) ob das Thema eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Dissertation
 im Sinne von 8 2 Abs. 1 erwarten 1äßt,
c) ob die mit dem Thema zusammenhängenden Fachgebiete an der
Universität Stuttgart in ausreichendem Maße vertreten sind; hierzu
gehören fachkompetente Professoren, denen das Recht des Berichters
zusteht, sowie eine hinreichende Sachausstattung (Räume, Apparaturen,
 Bibliotheken, Forschungsmittel etc.), welche zur Durchführung
 der erforderlichen Forschungsarbeiten notwendig ist,
d) ob ein Professor oder Privatdozent der Universität Stuttgart, dem
das Recht eines Berichters zusteht, bereit und in der Lage ist, die
Betreuung des Bewerbers zu übernehmen.
(3) Der in Abs.2 Ziff. 2 oder 3 geforderte Nachweis ist in der Regel auf
folgende Weise zu erbringen:
a) die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit, die einer Diplomarbeit
vergleichbar ist,
b) die Ablegung von zwei mündlichen Prüfungen in verschiedenen Fachgebieten
 von je etwa 30 Minuten Dauer.
Der Vorsitzende des Promotionsausschusses legt die näheren Einzelheiten
(Prüfer, Termine, Prüfungsfächer und -gegenstände) fest. Der Promotionsausschuß
 kann andere Arten des Nachweises anerkennen und in besonderen
 Fällen auf die genannten Leistungen ganz oder teilweise verzichten.
(4) Über die Zulassung zur Promotion entscheidet im Regelfall der Dekan
der zuständigen Fakultät.
In allen anderen Fällen legt der Dekan das Zulassungsgesuch eines Bewerbers
 dem Promotionsausschuß vor. In den über 8 3 Abs. 2 hinausgehenden
 Fällen ist die Entscheidung dem Senat vorzulegen.
(5) Das Gesuch auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an das Rektoramt
 zu richten. Es muß, soweit nicht schon bei den Akten vorliegend,
enthalten:
1. eine in deutscher Sprache abgefaßte Darstellung des Lebenslaufes, die
insbesondere über den Bildungsgang des Bewerbers Aufschluß gibt,
2. die Nachweise über das Studium,
3. das Zeugnis über die abgelegte Diplomprüfung, Magisterprüfung oder
wissenschaftliche Staatsprüfung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift,
 bei Bewerbern mit einer Abschlußprüfung einer ausländischen
Hochschule das entsprechende Abschlußzeugnis,
' die Angabe der Fakultät, bei der das Promotionsverfahren durchgeführt
werden soll,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.