Full text: Promotionsordnung (1979)

5. die Angabe des Themas der geplanten Dissertation mit einer Bestäti- 
gung eines Professors gemäß 8 3 Abs. 1 Ziff. 5; liegt eine solche Bestäti- 
gung nicht vor, so sind die mit dem Thema umrissenen wissenschaft- 
lichen Ziele und die vorgesehenen Methoden zu ihrer Lösung in an- 
gemessener Form zu erläutern, 
6. ggf. eine Begründung für eine Ausnahme gemäß 8 3 Abs. 2 Ziff. 4, 
7. eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsversuche und nähere 
Angaben über Zeitpunkt, Hochschule, Fachbereich und Dissertations- 
thema. 
(6) Das Rektoramt überprüft das Zulassungsgesuch und leitet es, sofern 
der Rektor die ggf. nach 8 3 Abs. 2 Ziff. 1 erforderliche Genehmigung 
erteilt, an den Dekan der zuständigen Fakultät weiter. In Zweifelsfällen 
entscheidet der Senat, welcher Fakultät das Gesuch zuzuweisen ist. 
(7) Die Zulassung ist zu versagen, 
1. wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß 8 3 Abs.l bzw. 2 nicht 
erfüllt sind, 
2. wenn die geplante Dissertation keine den Ansprüchen von 8 2 gerecht 
werdende wissenschaftliche Abhandlung erwarten 1äßt, 
3. wenn der Bewerber bereits mehr als einen erfolglosen Promotionsver- 
such unternommen hat. 
(8) Die Zulassung kann versagt oder zurückgestellt werden, wenn die mit 
dem Thema der Dissertation zusammenhängenden Fachgebiete an der Uni- 
versität Stuttgart nicht in ausreichendem Maße vertreten oder ausgestat- 
tet sind (vgl. 8 3 Abs. 2 Ziff. 5c). 
(9) Dem Bewerber wird schriftlich mitgeteilt, ob die Voraussetzungen zur 
Promotion erfüllt sind. Der Doktorand kann sich, sofern er nicht bereits 
Mitglied der Universität ist, befristet immatrikulieren (8 54 Abs. 4 UG). 
(10) Die Zulassung zur Promotion kann durch Beschluß der zuständigen 
Fakultät (Promotionsausschuß) widerrufen werden, wenn der Bewerber 
sich nicht um den Fortgang der Dissertation bemüht oder dem Thema nicht 
gewachsen ist. Dem Doktoranden ist vorher Gelegenheit zur Äußerung 
zu geben. 
$ 4 Anmeldung zur Prüfung 
(1) Der Bewerber reicht seine Dissertation bei der Fakultät ein, von der 
er die Zulassung zur Promotion erhalten hat. Damit ist zugleich die An- 
meldung zur Prüfung verbunden. Der Promotionsausschuß kann vom Be- 
treuer eine Stellungnahme darüber anfordern, ob die Arbeit reif zur Ein- 
reichung ist. 
(2) Die Anmeldung zur Prüfung kann mit dem Gesuch auf Zulassung zur 
Promotion zu einem gemeinsamen Antrag verbunden werden. In diesem 
Fall reicht der Bewerber an Stelle des Themas die Dissertation selbst ein. 
Dabei müssen die in 8 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.