5. die Angabe des Themas der geplanten Dissertation mit einer Bestätigung
eines Professors gemäß 8 3 Abs. 1 Ziff. 5; liegt eine solche Bestätigung
nicht vor, so sind die mit dem Thema umrissenen wissenschaftlichen
Ziele und die vorgesehenen Methoden zu ihrer Lösung in angemessener
Form zu erläutern,
6. ggf. eine Begründung für eine Ausnahme gemäß 8 3 Abs. 2 Ziff. 4,
7. eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsversuche und nähere
Angaben über Zeitpunkt, Hochschule, Fachbereich und Dissertationsthema.
(6) Das Rektoramt überprüft das Zulassungsgesuch und leitet es, sofern
der Rektor die ggf. nach 8 3 Abs. 2 Ziff. 1 erforderliche Genehmigung
erteilt, an den Dekan der zuständigen Fakultät weiter. In Zweifelsfällen
entscheidet der Senat, welcher Fakultät das Gesuch zuzuweisen ist.
(7) Die Zulassung ist zu versagen,
1. wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß 8 3 Abs.l bzw. 2 nicht
erfüllt sind,
2. wenn die geplante Dissertation keine den Ansprüchen von 8 2 gerecht
werdende wissenschaftliche Abhandlung erwarten 1äßt,
3. wenn der Bewerber bereits mehr als einen erfolglosen Promotionsversuch
unternommen hat.
(8) Die Zulassung kann versagt oder zurückgestellt werden, wenn die mit
dem Thema der Dissertation zusammenhängenden Fachgebiete an der Universität
Stuttgart nicht in ausreichendem Maße vertreten oder ausgestattet
sind (vgl. 8 3 Abs. 2 Ziff. 5c).
(9) Dem Bewerber wird schriftlich mitgeteilt, ob die Voraussetzungen zur
Promotion erfüllt sind. Der Doktorand kann sich, sofern er nicht bereits
Mitglied der Universität ist, befristet immatrikulieren (8 54 Abs. 4 UG).
(10) Die Zulassung zur Promotion kann durch Beschluß der zuständigen
Fakultät (Promotionsausschuß) widerrufen werden, wenn der Bewerber
sich nicht um den Fortgang der Dissertation bemüht oder dem Thema nicht
gewachsen ist. Dem Doktoranden ist vorher Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
$ 4 Anmeldung zur Prüfung
(1) Der Bewerber reicht seine Dissertation bei der Fakultät ein, von der
er die Zulassung zur Promotion erhalten hat. Damit ist zugleich die Anmeldung
zur Prüfung verbunden. Der Promotionsausschuß kann vom Betreuer
eine Stellungnahme darüber anfordern, ob die Arbeit reif zur Einreichung
ist.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung kann mit dem Gesuch auf Zulassung zur
Promotion zu einem gemeinsamen Antrag verbunden werden. In diesem
Fall reicht der Bewerber an Stelle des Themas die Dissertation selbst ein.
Dabei müssen die in 8 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.