Volltext : Promotionsordnung (1979)

(3) Der Dissertation ist eine Erklärung des Bewerbers beizufügen, daß
er, abgesehen von den ausdrücklich bezeichneten Hilfsmitteln und den Ratschlägen
 von jeweils namentlich aufgeführten Personen, die Dissertation
selbständig verfaßt hat.
(4) Entstand die Dissertation außerhalb der Universität, so ist eine
schriftliche Stellungnahme des Professors der Universität Stuttgart beizufügen,
 mit dem gemäß $ 2 (5) die Arbeit erörtert wurde.
$ 5 Prüfungsorgane
(1) Promotionsausschuß
Die hauptamtlich tätigen Professoren und Privatdozenten der jeweiligen
Fakultät bilden den Promotionsausschuß oder bestellen aus ihrem Kreis
die Mitglieder des Promotionsausschusses.
Der Vorsitzende ist der Dekan oder ein von ihm bestellter Vertreter, der
für das Amt des Dekans wählbar sein muß.
Alle Entscheidungen nach dieser Ordnung, für die keine besondere Zuständigkeit
 begründet ist, werden vom Promotionsausschuß getroffen.
(2) Prüfungsausschuß
Der Prüfungsausschuß wird in jedem Einzelfall vom Promotionsausschuß
bestellt. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Dekan oder einem von
ihm bestellten Vertreter, der für das Amt des Dekans wählbar sein muß,
als Vorsitzenden, sowie einem Hauptberichter und einem oder zwei Mitberichtern.
 Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Professoren und
Privatdozenten der zuständigen Fakultät, denen das Recht des Berichters
zusteht, als Mitglieder des Prüfungsausschusses bestellt werden.
(3) Berichter sind in der Regel Professoren der zuständigen Fakultät. Als
Berichter können im Einzelfall durch Beschluß des Promotionsausschusses
auch Professoren einer anderen Fakultät oder einer anderen Universität,
sofern ihnen dort das Recht des Berichters zusteht, oder Privatdozenten
der Universität Stuttgart bestellt werden.
(4) Mindestens einer der Berichter muß Professor der zuständigen Fakultät
 sein.
(5) Bei der Bestellung der Berichter hat der Promotionsausschuß auf
deren Unabhängigkeit zu achten.
Im Zweifelsfall bestellt der Promotionsausschuß einen weiteren Berichter.
8 6 Beurteilung der Dissertation
(1) Die Berichter begutachten die Dissertation. Die Begutachtung soll innerhalb
 einer vom Promotionsausschuß bestimmten Frist erfolgen. In der
schriftlichen Beurteilung der Dissertation beantragen die Berichter, die
Dissertation anzunehmen, die Dissertation mit bestimmten Änderungen
anzunehmen oder diese abzulehnen. Sie können auch vorschlagen, die Arbeit
 dem Bewerber zur Umarbeitung oder Erweiterung innerhalb einer
bestimmten Frist (höchstens ein Jahr) zurückzugeben.

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