Volltext: Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

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III, Statut für die Diplom-Prüfung an der 
Ingenieurfachschule. 
Genehmigt durch Erlass des K. Kultministeriums vom 7. Juli 
1871. Ziff. 1770. 
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Y. Allgemeine Bestimmungen. 
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Die Diplomprüfung findet jährlich im Monat-Oktober statt; 
die nähere Angabe des Termins wird durch Anschlag am schwar- 
zen Brett bekannt gemacht, 
8. 2. 
Die Prüfung wird von einer Commission vorgenommen, be- 
stehend aus den Vertretern der Prüfungsfächer (8. 7.) am Poly- 
technikum, unter dem Vorsitze des jeweiligen Vorstandes der 
Ingenieurschule. 
IJ. Zulassung zur Prüfung. 
8. 8. 
Um zur Prüfung zugelassen zu werden hat der Candidat 
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sich auszuweisen: 
1) über die Zurücklegung des 21. Lebensjahrs; 
2) über den Besitz der in—der—techmischenMaturithiopriifung rar Zr - 
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