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III. Umfang der Prüfung.
8 7.
Die Prüfungsgegenstände sind:
1)-Chemie—
?^1-Gooanosie-
Baumaterialienlehre.
Praktische Geometrie.
Technische Mechanik.
Hochbaukonstruktionen.
Baugeschichte.
Ingenieurkonstruktionen.
‘) Strassen-, Eisenbahn- und Wasserbau,
., 10) Maschinenkunde.
Andererseits bilden die bei der Meldung um Zulassung vor-
gelegten Zeichnungen (8. 4. lit. b. und Beilage) zugleich einen
Prüfungsgegenstand in der Art, dass darnach auch für das
Zeichnen und zwar je besonders für Freihandzeichnen und Linear-
zeichnen, Zeugnisse ertheilt werden, welche bei Feststellung des
Gesammt-Prüfungszeugnisses mitgerechnet werden,
8. 8.
Betreffend das Mass der Anforderungen in den einzelnen
Prüfungsfächern, so wird verlangt:
1)-Chomio—(fie_B paires);
A-Geognosie:-
' Baumaterialienlehre,
in dem Umfange, wie diese Fücher dermalen am K. Poly-
technikum gelehrt werden;
2 4 in der praktischen Geometrie:
Aufnahme von Plänen mit trigonometrischem Netze, geo-
metrisches, trigonometrisches und barometrisches Nivelle-
ment, Curvenaussteckung, Ausfihrung dieser Operatio-
nen mit den einschlägigen Rechnungen ; Rectification der
hiezu erforderlichen Instrumente: