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6) in der Baugeschichte 2 Blätter Zeichnungen;
7) im Brückenbau 3 Entwürfe zu einer steinernen, einer höl-
zernen und einer eisernen Brücke, worunter wenigstens ein
grösseres Object;
8) im Eisenbahnhochbau 2 Entwürfe zu Wohn- oder Betriebs-
gebäuden;
9) im Wasserbau 1 Zeichnung.
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Die Prüfung wird bis auf Weiteres im engsten Anschluss
an die erste Staatsprüfung im Ingenieurfach und im Wesent-
lichen auf Grund derselben Prüfungsinstruktion abgehalten, wel-
che für das genannte Staatsexamen aufgestellt ist.
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