Volltext: Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

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IV. a) Statut für die Diplom-Prüfung an der 
Maschinenbaufachschule. 
Genehmigt durch Erlass des K. Kultministeriums vom 8. Aug. 
1871. Ziff. 2171. 
rtt 
Die Diplomprüfung findet jährlich im Oeteber statt. Die 
nühere Angabe des Termins wird durch Anschlag am schwar- 
zen Brett bekannt gemacht. 
8. 2. 
Die Prüfung wird von einer Commission, bestehend aus 
den Vertretern der Prüfungsfächer am Polytechnikum, vorge- 
nommen. Vorsitzender ist der jeweilige Vorstand der Fach- 
schule. 
8. 3. 
Bei der Anmeldung zur Prüfung hat der Candidat durch 
Zeugnisse nachzuweisen: 
1) dass er das 21. Lebensjahr zurückgelegt hat, 
2) dass er im Besitze der Kenntnisse ist, welche für den 
Eintritt als ordentlicher Studirender in die Fachschule ge- 
fordert werden, 
Weiter hat der Candidat 
ein erfolgreiches Fachstudium nachzuweisen, theils durch 
Zeugnisse, theils aber durch Vorlage von selbstgefertig- 
ten Zeichnungen. Letztere müssen erkennen lassen, ob 
sie eigene oder selbstständige Arbeiten sind und wann 
sie gefertigt wurden. 
Schliesslich ist 
4) ein Sittenzeugniss beizulegen.
	        
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