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8. 4.
Die schriftlichen Anmeldungen zur Prüfung nebst Beilagen
(8. 3) sind vor dem 17 4e jeden Jahres bei der Direction æ-
einzureichen, welche im Einvernehmen mit dem Fachschulcolle-
gium über die Zulassung zur Prüfung erkennt und die zugelas-
senen Candidaten durch Anschlag am schwarzen Brett zur Prü-
fung einladet.
8. 5.
Die Prüfungs-Gegenstände sind:
1) Maschinenlehre,
2) Technische Mechanik,
3) Wärmelehre,
4) Mechanische Technologie nebst Feuerungskunde.
5) Praktische Geometrie.
6) Chemie,
7) Baukonstruktionslehre,
8) Brücken- und Eisenbahnbau,
9) bilden die eingereichten Zeichnungen in ihrer Gesammt-
heit einen Prüfungsgegenstand derart, dass das Ergeb-
niss bei Feststellung des Prüfungsresultats mit in Rech-
nung gezogen wird.
8. 6.
Betreffend das Mass der Anforderungen in den einzelnen
Prüfungsfächern, so wird verlangt:
a) Maschinenlehre, technische Mechanik, Wärmelehre und
mechanische Technologie in dem Umfange, wie diesel.
ben überhaupt an der polytechnischen Schule gelehrt
werden ;
b) praktische Geometrie im Umfange des im Unterrichts-
programme der Schule dermalen unter der Benennung
»praktische Geometrie I.« aufgeführten Curses;
c) Chemie und Baukonstruktionslehre im Umfange der
speciellen Vorträge für Maschinentechniker;
d) im Brückenbau: eiserne Brücken; im Eisenbahnbau: all-
gemeine Kenntniss des Oberbaues.
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