Full text: Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

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8. 4. 
Die schriftlichen Anmeldungen zur Prüfung nebst Beilagen 
(8. 3) sind vor dem 17 4e jeden Jahres bei der Direction æ- 
einzureichen, welche im Einvernehmen mit dem Fachschulcolle- 
gium über die Zulassung zur Prüfung erkennt und die zugelas- 
senen Candidaten durch Anschlag am schwarzen Brett zur Prü- 
fung einladet. 
8. 5. 
Die Prüfungs-Gegenstände sind: 
1) Maschinenlehre, 
2) Technische Mechanik, 
3) Wärmelehre, 
4) Mechanische Technologie nebst Feuerungskunde. 
5) Praktische Geometrie. 
6) Chemie, 
7) Baukonstruktionslehre, 
8) Brücken- und Eisenbahnbau, 
9) bilden die eingereichten Zeichnungen in ihrer Gesammt- 
heit einen Prüfungsgegenstand derart, dass das Ergeb- 
niss bei Feststellung des Prüfungsresultats mit in Rech- 
nung gezogen wird. 
8. 6. 
Betreffend das Mass der Anforderungen in den einzelnen 
Prüfungsfächern, so wird verlangt: 
a) Maschinenlehre, technische Mechanik, Wärmelehre und 
mechanische Technologie in dem Umfange, wie diesel. 
ben überhaupt an der polytechnischen Schule gelehrt 
werden ; 
b) praktische Geometrie im Umfange des im Unterrichts- 
programme der Schule dermalen unter der Benennung 
»praktische Geometrie I.« aufgeführten Curses; 
c) Chemie und Baukonstruktionslehre im Umfange der 
speciellen Vorträge für Maschinentechniker; 
d) im Brückenbau: eiserne Brücken; im Eisenbahnbau: all- 
gemeine Kenntniss des Oberbaues. 
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