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IV. b) Prüfungs-Instruktion der Maschinenbau-
fachschule.
Genehmigt durch Erlass des K. Kultministeriums vom 11. Au-
gust 1875. Ziff. 2931.
Ur deg” 8. 1
Zu Anfang des Semmersemesters werden durch die Direction
diejenigen Studirenden, welche an der im laufenden Jahr statt-
findenden Diplomprüfung sich betheiligen wollen, unter Ver-
weisung auf die Bestimmungen des Prüfungsstatuts aufgefordert,
bis zum 1. wh ihre Meldungseingaben bei der Direction ein-
zureichen, "^"^
S. 2.
Nach Einlauf der Eingaben werden dieselben von der Di-
rection dem Fachschulvorstand übergeben, welcher vor Mitte
duli eine Sitzung des Fachschulcollegiums zusammenberuft, da-
mit dieses über die Zulassung des Candidaten entscheide,
In dieser Sitzung werden zugleich Vorschläge über die Zusammen-
setzung der Kommission und über Bestellung von Referenten und
Correferenten für jedes Fach zur Vorlage an den Lehrerconvent
gemacht, welcher noch im Monat JuH'darüber entscheidet. Die
Prüfungskommission setzt die Zeiteintheillung der Prüfung fest,
8. 3.
Zu-hnlang-Octobos-mordonin_cinoz Kommicionssiteume die
von Referent und Correferent vereinbarten Prüfungsaufgaben/der
Genehmigung der Kommission unterstellt,
Le TV cA o
8. 4.
Die schriftlichen Ausarbeitungen und die graphischen und
praktischen Uebungen finden unter beständiger Aufsicht statt.
Bei den schriftlichen Prüfungen sind den Candidaten litera-
rische Hilfsmittel jeder Art gestattet, doch können in einzelnen