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8. 6.
Die mündliche Prüfung hält der Referent des betreffenden
Faches in Anwesenheit des Kommissionsvorstandes und des Cor-
referenten ab. Jedes Kommissionsmitglied ist berechtigt, anzu-
wohnen und nach Abschluss der von dem Referenten vorgenom-
menen Prüfung weitere Fragen zu stellen, sofern nicht die für
das Fach bestimmte Zeit zu sehr überschritten wird.
8. 7.
Die Zeugnisse werden nach der beim Polytechnikum ge-
bräuchlichen Numerirung gegeben:
recht gut. gut— recht gut. gut. ziemlg.— gut. zieml g. m.— zg. m. s.m.
7 6 5 4 8
2 1.
Referent und Correferent geben unabhängig von einander
Zeugnisse, Können sie sich nicht über das definitive Zeugniss
einigen, so entscheidet die Kommission.
8. 8.
Das Resultat der Prüfung wird durch das Mittel aller in
den Einzelfächern gegebenen Nummern bestimmt.
Das Mittel
7 u. mehr entspricht der Cl. Ia mit dem Zeugniss: ausgezeichnet.
87,5 5 »o» I0 5 5» recht gut.
6 55 » » Hà , , gut.
5 5» wo» IIb 5 », zieml. gut bis
gut.
ziemlich gut.
,
Maschinenlehre, technische Mechanik und abgelieferte Zeich-
nungen zählen doppelt.
Bestanden ist nur, wer im Durchschnitt wenigstens 4, in
technischer Mechanik und Maschinenlehre ausserdem wenigstens
5/als Zeugniss bekommt.
Wird schriftlich und mündlich geprüft, so wird das Zeug-
^ ou B rn