Full text: Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

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8. 6. 
Die mündliche Prüfung hält der Referent des betreffenden 
Faches in Anwesenheit des Kommissionsvorstandes und des Cor- 
referenten ab. Jedes Kommissionsmitglied ist berechtigt, anzu- 
wohnen und nach Abschluss der von dem Referenten vorgenom- 
menen Prüfung weitere Fragen zu stellen, sofern nicht die für 
das Fach bestimmte Zeit zu sehr überschritten wird. 
8. 7. 
Die Zeugnisse werden nach der beim Polytechnikum ge- 
bräuchlichen Numerirung gegeben: 
recht gut. gut— recht gut. gut. ziemlg.— gut. zieml g. m.— zg. m. s.m. 
7 6 5 4 8 
2 1. 
Referent und Correferent geben unabhängig von einander 
Zeugnisse, Können sie sich nicht über das definitive Zeugniss 
einigen, so entscheidet die Kommission. 
8. 8. 
Das Resultat der Prüfung wird durch das Mittel aller in 
den Einzelfächern gegebenen Nummern bestimmt. 
Das Mittel 
7 u. mehr entspricht der Cl. Ia mit dem Zeugniss: ausgezeichnet. 
87,5 5 »o» I0 5 5» recht gut. 
6 55 » » Hà , , gut. 
5 5» wo» IIb 5 », zieml. gut bis 
gut. 
ziemlich gut. 
, 
Maschinenlehre, technische Mechanik und abgelieferte Zeich- 
nungen zählen doppelt. 
Bestanden ist nur, wer im Durchschnitt wenigstens 4, in 
technischer Mechanik und Maschinenlehre ausserdem wenigstens 
5/als Zeugniss bekommt. 
Wird schriftlich und mündlich geprüft, so wird das Zeug- 
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