Volltext : Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

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PETI

Je

V. a) Statut für die Diplom-Prüfungen an der
Fachschule für chemische Technik.

Genehmigt durch Erlass des K. Kultministeriums vom 27. August
 1872. Ziff. 2677.

I Allgemeine Bestimmungen.

S. 1.

Die Fachschule für chemische Technik veranstaltet jührlich
im Monat Oktober eine Diplomprüfung
1) für technische Chemiker
und eine Diplomprüfung
2) für Hüttenleute.
Der Termin wird durch Anschlag am schwarzen Brett besonders
 bekannt gemacht.

8. 2.

Die Prüfungen werden von einer besonderen Kommission vorgenommen,
 welche aus den Vertretern der Prüfungsfächer am
Polytechnikum besteht. Den Vorsitz führt der jeweilige Fachschulvorstand.
 Der Lehrer-Convent ernennt die Kommission nach
dem Vorschlag der Fachschule.

IL. Zulassung zu den Prüfungen.

8. 3.

Um zu einer der Prüfungen zugelassen zu werden, hat sich
der Candidat auszuweisen
            
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