Full text: Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

24. — 
1) über den Besitz der in der technischen Maturitäts- 
prüfung verlangten Kenntnisse, 
2) über ein dem Umfang der betreffenden Diplomprüfung 
entsprechendes Fachstudium, von welchem im Allge- 
meinen wenigstens Ein Jahr an dem Polytechnikum ab- 
solvirt sein muss, 
3) über sittliches Betragen. 
S. 4. 
Der Nachweis zu $. 8 Nro.1 ist zu liefern durch ein Zeug- 
niss über Erstehung der technischen Maturitätsprüfung oder einer 
der letztern nach Umfang und Schwierigkeit gleichkommenden 
Prüfung und zwar 
1) bei der Diplomprüfung für technische Chemiker in dem 
Umfang, wie er zum Eintritt in die Fachschule für 
chemische Technik, 
2) bei der Diplomprüfung fiir Hiittenlente im Umfang, 
wie er von den Fachschulen für Ingenieurwesen, Ma- 
schinenbau und Architektur verlangt wird. 
Als Nachweis für 8. 2 Nro. 2 u. 3 sind die Jahres- oder 
Semesterzeugnisse vorzulegen. 
8. 5. 
Die schriftliche Anmeldung für eine der Prüfungen ist, ver- 
sehen mit den (8. 4) angeführten Belegen vor dem 1. Juli bei 
der Direktion des Polytechnikums einzureichen, welche im Ein- 
vernehmen mit dem Fachschulkollegium über die Zulassung zur 
Prüfung erkennt und die zugelassenen Candidaten zu derselben 
einladet. 
8. 6. 
Vor Beginn der Prüfung ist von jedem zugelassenen Candi- 
daten eine Sportel zu entrichten und zwar von solchen, welche 
die Bedingung mindestens Einjährigen Studiums an der polytech- 
nischen Schule erfüllt haben, im Betrag von je 60 Mark, von 
denen, die dieser Bedirigung nicht entsprochen haben und doch 
ausnahmsweise zugelassen werden, im Betrag von je 90 Mark.
	        
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