Volltext : Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

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III. Umfang der Prüfungen.

A. Mathematische Diplom - Prüfung.

S. (.

Die Prüfungsfächer sind:
1) Sphärische Trigonometrie mit Anwendung auf populäre
Astronomie.
2) Höhere Analysis (einschliesslich höhere Algebra, Differentialgleichungen,
 Variationsrechnung).
3) Analytische Geometrie,
4) Beschreibende Geometrie.
5) Neuere Geometrie.
6) Mechanik.
7) Geodäsie (niedere und höhere, einschliesslich Methode der
kleinsten Quadrate).
8) Mathematische und experimentelle Physik.
9) Chemie.
10) Naturgeschichte.
Betreffend das Mass der Anforderungen, so wird in den einzelnen
 Fächern der Umfang vorausgesetzt, in welchem dieselben
an der polytechnischen Schule gelehrt werden. Insbesondere
kommt zu der theoretischen Prüfung bei der Physik noch eine
experimentelle Arbeit, bei der Chemie die Ausführung einer einfachen
 Analyse, bei der Geodäsie die Lösung einer praktischen
Aufgabe auf dem Felde,
In der Naturgeschichte ist eine Frage zu beantworten, welche
 einem von dem Candidaten zu wählenden Fache entnommen

 ist.

Die Prüfung in den aufgeführten Fächern ist schriftlich.
Ausserdem wird mündlich geprüft in einem mathematischen und
einem vom Candidaten zu bestimmenden naturwissenschaftlichen
Fache.

In besonderen Fällen kann die mündliche Prüfung auch auf
die übrigen Prüfungsfächer ausgedehnt werden,
                        
39 — B. Naturwissenschaftliche Diplom-Prüfung. 8. 8. Die Prüfungsfächer sind: 1) Experimentelle Physik. 2) Chemie, 8) Botanik. 1) Zoologie. 5) Geognosie und Mineralogie. Geprüft wird in dem Umfange, in welchem diese Fächer an der polytechnischen Schule gelehrt werden. In der Physik und der Chemie kommen zur theoretischen Prüfung noch Ausführungen von experimentellen Arbeiten, Die Prüfung geschieht in sämmtlichen Fächern schriftlich. Ausserdem findet in zwei von dem Candidaten zu bezeichnenden Fächern eine mündliche Prüfung statt. In besonderen Fällen kann die mündliche Prüfung auch auf die übrigen Prüfungsgegenstände ausgedehnt werden. IV. Prüfungszeugnisse. 8. 9. Die Prüfungszeugnisse werden nach folgenden Abstufungen ertheilt : Ia, ausgezeichnet; Ib. recht gui; lla. gut; IIb. ziemlich gut — gut; IILa., ziemlich gut; III b. zureichend. 3
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