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Arbeiten dagegen jedes Hilfsmittel erlaubt, welches vom prak-
tischen Standpunkt aus nützlich erscheinen kann, also insbeson-
dere Formelsammlungen, Tabellen u. s. w.
Jeder Candidat macht sich bei Beginn der Prüfung durch
Unterzeichnung eines Reverses verbindlich, weder unerlaubte
Hilfsmittel zu gebrauchen, noch Unterstützung von Seite anderer
anzunehmen oder anderen zu gewähren. Wahrnehmungen von
Uebertretungen dieser Verbote hat der Custos sogleich dem Vor-
stande der Kommission anzuzeigen. Auf Grund des Vorgefal-
lenen entscheidet die Kommission im Lauf der Prüfung entweder
auf Ausschluss von derselben oder nach Beendigung der Prü-
fung auf Ungiltigkeit, unter Mittheilung des Grundes an den
Canditaten.
§. 5.
Die Aufgaben werden den Candidaten nach Anordnung des
Referenten gegeben. Vor Abgabe der Lösung soll ein Candidat
das Prüfungszimmer nicht oder jedenfalls nur unter angemessener
Controle verlassen. Die abgegebenen Lösungen sind versiegelt dem
Referenten zu übergeben, dieser sorgt für die Uebergabe an den
Correferenten, Was nach Ablauf der Lösungsfrist unvollendet ist,
wird in diesem Zustand übergeben. Aenderungen nach der Ab-
gabe an den Custos sind nicht zulässig.
Die Fächer sind nach dem Verlangen des Candidaten ($. 7.
u. 8. der Statuten) jedesmal besonders festzustellen.
S. 6.
Die mündliche Prüfung hält der Referent des betreffenden
Faches in Anwesenheit des Kommissionsvorstandes und des Cor-
referenten ab. ‚Jedes Kommissionsmitglied ist berechtigt anzu-
wohnen und nach Abschluss der vom Referenten vorgenommenen
Prüfung weitere Fragen zu stellen, sofern nicht die für das Fach
bestimmte Zeit zu sehr überschritten wird.
8 7.
Die Zeugnisse werden nach der beim Polytechnikum ge-
bräuchlichen Numerirung gegeben;