Full text: Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

I. Auszug aus der Verfügung des K, Ministe- 
riums des Kirchen- und Schulwesens v. 18. Juli 
1870, betreffend eine Revision der organischen 
Bestimmungen der polytechnischen Schule. 
Regierungs-Blatt S. 848. 
Um den Studirenden der polytechnischen Schule Gelegen- 
heit zu geben, sich nach Vollendung ihrer Studien über die von 
ihnen erworbenen Kenntnisse auszuweisen, werden am Schlusse 
eines jeden Schuljahrs an den Fachschulen für Architektur, für 
Ingenieurwesen, für Maschinenbau, für chemische Technik, sowie 
an der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fachschule Diplom- 
Prüfungen gehalten, bei welchen in sämmtlichen für die be- 
treffende spezielle Fachbildung wesentlichen Lehrgegenständen 
geprüft wird. 
Das Nähere über diese Prüfungen wird durch ein beson- 
deres Statut festgestellt, wie auch die Frage von den etwaigen 
Beziehungen dieser Prüfungen zu den in den betreffenden Zwei- 
gen stattfindenden Staatsdienstprüfungen besonderer Bestimmung 
nach Rücksprache mit den betheiligten Ministerien und Behör- 
den vorbehalten bleibt. 
8. 12. 
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