I. Auszug aus der Verfügung des K, Ministe-
riums des Kirchen- und Schulwesens v. 18. Juli
1870, betreffend eine Revision der organischen
Bestimmungen der polytechnischen Schule.
Regierungs-Blatt S. 848.
Um den Studirenden der polytechnischen Schule Gelegen-
heit zu geben, sich nach Vollendung ihrer Studien über die von
ihnen erworbenen Kenntnisse auszuweisen, werden am Schlusse
eines jeden Schuljahrs an den Fachschulen für Architektur, für
Ingenieurwesen, für Maschinenbau, für chemische Technik, sowie
an der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fachschule Diplom-
Prüfungen gehalten, bei welchen in sämmtlichen für die be-
treffende spezielle Fachbildung wesentlichen Lehrgegenständen
geprüft wird.
Das Nähere über diese Prüfungen wird durch ein beson-
deres Statut festgestellt, wie auch die Frage von den etwaigen
Beziehungen dieser Prüfungen zu den in den betreffenden Zwei-
gen stattfindenden Staatsdienstprüfungen besonderer Bestimmung
nach Rücksprache mit den betheiligten Ministerien und Behör-
den vorbehalten bleibt.
8. 12.
arr CPE
A
mU