fullscreen: Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

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III Umfang der Prüfung.

8. 7.

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
-H-96hemie-?)Geognosie-


Traktische Geometrie.
Technische Mechanik.
Hochbaukonsruktionen.
bi 4o) nl Baugeschichte.
Jae - Hochbaukunde.
nos ff ef f - 7,9) Entwerfen von Gebäuden.
Andererseits bilden die bei der Meldung um Zulassung vorgelegten
 Zeichnungen (8. 4. lit, b und Beilage) zugleich einen
Prüfungsgegenstand in der Art, dass darnach auch für das Zeichnen,
 und zwar je besonders für Ornamenten-, Freihand- und
Linearzeichnen Zeugnisse ertheilt werden, welche bei Feststellung
des Gesammt-Prüfungszeugnisses mitgerechnet werden.

8. 8.

Betreffend das Mass der Anforderungen in den einzelnen
Prüfungsfächern, so wird verlangt:
—2)-Geognosie-und_
f Baumaterialienlebre in dem Umfange, wie diese PEché/
dermalen im K. Polytechnikum gelehrt werdgj.
In der praktischen Geometrie:
Situationsaufnahme, geometrisches Nivellement und Aussteckung
 von Hochbauobjekten mit Gebrauch von winkelmessenden
 Instrumenten.
jf In der technischen Mechanik:
Statik der Stein-, Holz- und Eisenkonsruktionen, Lósung
der bezüglichen Aufgaben mit Benützung der hóheren
Analysis.
7,8 In den Hochbaukonstruktionen:
Kenntniss derselben in ihrem ganzen Umfange, einschliess-»

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