Full text: Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

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III Umfang der Prüfung. 
8. 7. 
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 
-H-96hemie- 
?)Geognosie- 
Baumaterialienlehre. 
Traktische Geometrie. 
Technische Mechanik. 
Hochbaukonsruktionen. 
bi 4o) nl Baugeschichte. 
Jae - Hochbaukunde. 
nos ff ef f - 7,9) Entwerfen von Gebäuden. 
Andererseits bilden die bei der Meldung um Zulassung vor- 
gelegten Zeichnungen (8. 4. lit, b und Beilage) zugleich einen 
Prüfungsgegenstand in der Art, dass darnach auch für das Zeich- 
nen, und zwar je besonders für Ornamenten-, Freihand- und 
Linearzeichnen Zeugnisse ertheilt werden, welche bei Feststellung 
des Gesammt-Prüfungszeugnisses mitgerechnet werden. 
8. 8. 
Betreffend das Mass der Anforderungen in den einzelnen 
Prüfungsfächern, so wird verlangt: 
—2)-Geognosie-und_ 
f Baumaterialienlebre in dem Umfange, wie diese PEché/ 
dermalen im K. Polytechnikum gelehrt werdgj. 
In der praktischen Geometrie: 
Situationsaufnahme, geometrisches Nivellement und Aus- 
steckung von Hochbauobjekten mit Gebrauch von winkel- 
messenden Instrumenten. 
jf In der technischen Mechanik: 
Statik der Stein-, Holz- und Eisenkonsruktionen, Lósung 
der bezüglichen Aufgaben mit Benützung der hóheren 
Analysis. 
7,8 In den Hochbaukonstruktionen: 
Kenntniss derselben in ihrem ganzen Umfange, einschliess- 
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