Full text: Bestimmungen über die Abhaltung von Diplom-Prüfungen an den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau, chemische Technik, Mathematik und Naturwissenschaften (1875)

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lich der Feuerungsanlagen und der Grundzüge der Bau- 
führung. 
J, In der Baugeschichte: 
Kenniniss derselben in ihrem ganzen Umfange, Vertraut- 
heit mit den Bauformen sümmtlicher Architektur-Pe- 
rioden. 
6, p Hochbaukunde: 
Anordnung der bürgerlichen Wohngebäude und der ge- 
wohnlichen landwirthschaftlichen Geb#ude. 
7, Jj Entwerfen 
eines nicht zu umfangreichen Hochbauobjekts, wovon 1 Blatt 
mit dem Pinsel ausgeführt. 
f yf) Encyklopädie der Ingenieurwissenschaft: 
/ Grundzüge des Strassen-, Eisenbahn-, Brücken- und Was- 
- gerbaus. 
IV. Prüfungs-Modus. 
8. 9. 
Die Prüfung ist schriftlich beziehungsweise graphisch in: 
1) praktischer Geometrie, 
2) technischer Mechanik, 
3) Hochbaukonstruktionen, 
4) Baugeschichte, 
5) Entwerfen; 
in den übrigen Fächern wird nur mündlich geprüft, übrigens 
kann die mündliche Prüfung für einzelne Candidaten auch auf 
diejenigen Fächer, in denen schriftlich geprüft wird, erstreckt 
werden. 
Soweit in der Prüfung selbst Zeichnungen zu fertigen sind, 
wird auf die Art und Weise der Ausführung derselben bei der 
Beurtheilung des Ergebnisses in dem betreffenden Prüfungsfach 
besondere Rücksicht genommen. 
8. 10. 
In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen 
nach drei Klassen:
	        

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