Full text: Königlich Württembergisches Polytechnikum zu Stuttgart. Statut für die Diplomprüfung an der Fachschule für Architektur (1881)

Königlich Württembergisches Polykechnikun 
Stuttgart. 
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Statut für die Diplomprüfung an der Fachschule 
für Architektur, 
Genehmigt durch Erlasse des K. Kultministeriums vom 7. Juli 1871 
Ziff. 1770, vom 19. Januar 1877 Ziff. 248:und vom 14. Mai 1881 
Ziff. 1716. 
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l. Allgemeine Bestimmungen. 
$. 1. 
Die Diplompriifung findet. jährlich im Frühjahr. statt. 
Die nühere Angabe des Termins wird dureh Anschlag am: schwarzen 
Brett bekannt gemacht. 
§ 2 
Die Prüfung wird von, einer Kommission vorgenommen, bestehend 
xus den Vertretern der Prüfungsfücher ($. 7) am Polytechnikum unter dem 
Vorsitz des jeweilieen Vorstands der Architekturfachschule 
Il. Zulassung zur Prüfung. 
$. 8. 
Um zur Prüfung zugelassen zu werden, hat der Kandidat sich auszu- 
weisen: 
1) über die Zurücklegung des 21. Lebensjahrs, 
2) über den Besitz der in der früheren technischen Maturitätsprüfung, 
oder in der Abiturientenprüfung vom Realgymnasium in Stuttgart 
oder in derjenigen von einer vollständigeu (zehnklassigen) Realanstalt 
des Landes verlangten Kenntnisse, 
3) über ein dem Umfange der Diplomprüfung (8. 7 u. 8) entsprechendes 
erfolgreiches Fachstudium, von welchem in der Regel wenigstens 
Ein Jahr an der hiesigen Fachschule für Architektur absolvirt sein 
muss, 
4) über sittliches Betragen. 
FB 
Der Nachweis zu 2 ($. 3) ist zu liefern durch das Zeugniss über 
Erstehung einer der dort genannten Prüfungen oder auch durch anderweite 
entsprechende Kenntnisszeugnisse. 
Der Naehweis zu 3 u. 4 ($. 8) ist zu liefern in: 
a. durch die Jahres- oder Semesterzeugnisse von den betreffenden Lehr- 
anstalten; 
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