Königlich Württembergisches Polykechnikun
Stuttgart.
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Statut für die Diplomprüfung an der Fachschule
für Architektur,
Genehmigt durch Erlasse des K. Kultministeriums vom 7. Juli 1871
Ziff. 1770, vom 19. Januar 1877 Ziff. 248:und vom 14. Mai 1881
Ziff. 1716.
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l. Allgemeine Bestimmungen.
$. 1.
Die Diplompriifung findet. jährlich im Frühjahr. statt.
Die nühere Angabe des Termins wird dureh Anschlag am: schwarzen
Brett bekannt gemacht.
§ 2
Die Prüfung wird von, einer Kommission vorgenommen, bestehend
xus den Vertretern der Prüfungsfücher ($. 7) am Polytechnikum unter dem
Vorsitz des jeweilieen Vorstands der Architekturfachschule
Il. Zulassung zur Prüfung.
$. 8.
Um zur Prüfung zugelassen zu werden, hat der Kandidat sich auszu-
weisen:
1) über die Zurücklegung des 21. Lebensjahrs,
2) über den Besitz der in der früheren technischen Maturitätsprüfung,
oder in der Abiturientenprüfung vom Realgymnasium in Stuttgart
oder in derjenigen von einer vollständigeu (zehnklassigen) Realanstalt
des Landes verlangten Kenntnisse,
3) über ein dem Umfange der Diplomprüfung (8. 7 u. 8) entsprechendes
erfolgreiches Fachstudium, von welchem in der Regel wenigstens
Ein Jahr an der hiesigen Fachschule für Architektur absolvirt sein
muss,
4) über sittliches Betragen.
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Der Nachweis zu 2 ($. 3) ist zu liefern durch das Zeugniss über
Erstehung einer der dort genannten Prüfungen oder auch durch anderweite
entsprechende Kenntnisszeugnisse.
Der Naehweis zu 3 u. 4 ($. 8) ist zu liefern in:
a. durch die Jahres- oder Semesterzeugnisse von den betreffenden Lehr-
anstalten;
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