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Beilage. -
. (ad 8 4 lit. b)
An Zeichnungen, welche bei der Meldung um Zulassung zur Prüfung
vorzulegen sind und welche sodann auch bei dieser Prüfung in Betracht
kommen, werden von den Kandidaten des Hochbaufachs verlangt:
1) in der darstellenden Geometrie:
4 Blatter, darunter 2 Blatter Schattenkonstruktionen :
2) im Freihandzeichnen:
2 Blätter Figurenzeichnen,
2 , Landschaften,
2 , axchitektonisehe Ansichten;
3) in der praktischen Geometrie:
die Situationszeichnung eines Terrains und die Darstellung eines
Nivellements, beides nach Aufnahmen unter Mitwirkung des Kan-
didaten;
4) in der technischen Mechanik (graphischen Statik):
2 Blätter;
5) in den Hochbaukonstruktionen:
8 Blätter, betreffend Maurer-, Steinhauer-, Zimmer-, Schreiner-, Glaser-
und Flaschnerarbeiten, sowie Eisenkonstruktionen;
6) in der Baugeschichte‘:
6 Blätter Zeichnungen;
7) im Ornamentenfach:
3 Blätter Zeichnungen, wovon zwei nach Vorlagen und eine nach
Gyps, und
1 Modell; .
im Entwerfen von Gebäuden:
4 Hochbauentwürfe, worunter zwei zu mittleren oder grösseren Ge-
bäuden und zwei monumentale, sämmtlich in Grundrissen, Durch-
schnitten und Ansichten, wenigstens zwei der Entwürfe mit dem
Pinsel ausgeführt;
9) in der Perspektive:
2 Blätter, worunter eines mit wenigstens zwei Fluchtpunkten und
Konstruktion von Sonnenschatten.
10) in der Bauformenlehre :
10 Blätter Zeichnungen
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Die Prüfung wird bis auf Weiteres im engsten Anschluss an die erste
Staatsprüfung im Hochbaufach und im Wesentlichen auf Grund derselben
Prüfungsinstruktion abgehalten, welche für das genannte Staatsexamen auf-
gestellt ist.
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