Full text: Königlich Württembergisches Polytechnikum zu Stuttgart. Statut für die Diplomprüfung an der Fachschule für Architektur (1881)

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Beilage. - 
. (ad 8 4 lit. b) 
An Zeichnungen, welche bei der Meldung um Zulassung zur Prüfung 
vorzulegen sind und welche sodann auch bei dieser Prüfung in Betracht 
kommen, werden von den Kandidaten des Hochbaufachs verlangt: 
1) in der darstellenden Geometrie: 
4 Blatter, darunter 2 Blatter Schattenkonstruktionen : 
2) im Freihandzeichnen: 
2 Blätter Figurenzeichnen, 
2  , Landschaften, 
2  ,  axchitektonisehe Ansichten; 
3) in der praktischen Geometrie: 
die Situationszeichnung eines Terrains und die Darstellung eines 
Nivellements, beides nach Aufnahmen unter Mitwirkung des Kan- 
didaten; 
4) in der technischen Mechanik (graphischen Statik): 
2 Blätter; 
5) in den Hochbaukonstruktionen: 
8 Blätter, betreffend Maurer-, Steinhauer-, Zimmer-, Schreiner-, Glaser- 
und Flaschnerarbeiten, sowie Eisenkonstruktionen; 
6) in der Baugeschichte‘: 
6 Blätter Zeichnungen; 
7) im Ornamentenfach: 
3 Blätter Zeichnungen, wovon zwei nach Vorlagen und eine nach 
Gyps, und 
1 Modell; . 
im Entwerfen von Gebäuden: 
4 Hochbauentwürfe, worunter zwei zu mittleren oder grösseren Ge- 
bäuden und zwei monumentale, sämmtlich in Grundrissen, Durch- 
schnitten und Ansichten, wenigstens zwei der Entwürfe mit dem 
Pinsel ausgeführt; 
9) in der Perspektive: 
2 Blätter, worunter eines mit wenigstens zwei Fluchtpunkten und 
Konstruktion von Sonnenschatten. 
10) in der Bauformenlehre : 
10 Blätter Zeichnungen 
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Die Prüfung wird bis auf Weiteres im engsten Anschluss an die erste 
Staatsprüfung im Hochbaufach und im Wesentlichen auf Grund derselben 
Prüfungsinstruktion abgehalten, welche für das genannte Staatsexamen auf- 
gestellt ist. 
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