Full text: Verfügung des K. Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens betreffend die am Polytechnikum in Stuttgart abzuhaltende mathematisch-naturwissenschaftliche Vorprüfung für Kandidaten des Bau- und Maschinen-Ingenieurfachs (1883)

K. Technische Hochschule in Stuttgart. 
Verfügung des K, Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens 
vom 23. Mai 1883 (Reg.-Bl. S. 73 ff.), 
betreffend 
die am Polytechnikum*) in Stuttgart abzuhaltende mathematisch- 
naturwissensehaftliche Vorprüfung für Kandidaten des Bau- und 
Maschinen-Ingenieurfachs. 
Lm e 
Unter Beziehung auf $. 2 Abs. 2 der K. Verordnung vom 22, Juni 
1876, betreffend Abünderungen der K. Verordnung vom 4. November 1872 
über die Staatsprüfungen im Baufache, und auf $. 2 Abs. 9 der K. Verord- 
nung vom 20. Mai d. J., betreffend Staatsprüfungen im Maschinenfache, wird 
hinsichtlich der von den Kandidaten des Bau- und des Maschinen-Ingenieur- 
fachs am Polytechnikum zu erstehenden mathematisch-naturwissenschaftlichen 
Vorprüfung, nach Rücksprache mit den Ministerien der auswärtigen Ange- 
legenheiten und des Innern und im Einverstündnisse mit denselben, unter 
Aufhebung der Verfügung vom 23. Juni 1876, betreffend die an der poly- 
technischen Schule in Stuttgart abzuhaltende mathematisch-naturwissenschaft- 
liche Vorprüfung für Ingenieure (Reg.-Bl. S. 192 ff), sowie der denselben 
Gegenstand betreffenden Verfügung vom 28. Mai 1878 (Reg.-Bl S. 124), 
hiemit Nachstehendes verfügt: 
$. 1. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist vor dem 1. Juni des 
Prüfungsjahres bei der Direktion des K. Polytechnikums in Stuttgart ein- 
zureichen. 
Für die Zulassung zur Prüfang haben die Bewerber die durch die 
Erstehung der Abiturientenprüfung von einem württembergischen Realgym- 
nasium oder von einer vollstándigen (zehnklassigen) württembergischen 
Realanstalt erhaltene Berechtigung zum Eintritt in die Ingenieur-*) bezieh- 
ungsweise Maschinenbaufachschule*) des Polytechnikums nachzuweisen, oder, 
falls sie ihre Studienlaufbahn in anderer Weise gemacht haben, über den 
Besitz derjenigen Kenntnisse, welche für die genügende Erstehung einer 
solchen Abiturientenprüfung verlangt werden, auf sonstigem Wege sich aus- 
zuweisen. Ausserdem baben dieselben über wenigstens einjühriges Studium 
an einer technischen Hochschule und über die Führung während desselben, 
oder über die sonstige Art der wissenschaftlichen Ausbildung und über die 
Führung während der Zeit derselben Nachweis zu geben. 
Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission. 
*) Die Bezeichnungen ,Polytechnikum*", ,Ingenieurfachschule" und ,Maschinen- 
baufachsehule" sind jetzt ersetzt durch die Benennungen: ,Technische Hochschule". 
.Bauingenieur-Abteillung* und ,Maschineningenieur-Abteilung". 
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