Volltext : Königlich Württembergisches Polytechnikum in Stuttgart (1886)

. À

§ 9

In den Diplomen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen:
Klasse I (obere),
Klasse II (mittlere),
Klasse III (untere),
bezeichnet. Jede Klasse zerfüllt in zwei Unterabteilungen a und b,
wodurch die Annäherung an eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt
 wird.

8 10.

Mt.

Vor Beginn der Prüfung ist von jedem zugelassenen Kandidaten
eine zur Deckung der Kosten bestimmte Priifungsgebiihr von 30
zu entrichten; für das Diplom wird die im Sportelgesetz vom
24. März 1881, Tarif Nr. 56. II. 4 bestimmte Sportel von 3 Æ für
die K. Staatskasse erhoben.

§ 11.

Wer die erste Staatsprüfung im Maschinenfache bestanden oder
das Diplom als Ingenieur des Maschinenwesens erworben hat, kann
durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung in Elektrotechnik das
Diplom als Ingenieur der Elektrotechnik erlangen.

§ 12.

Für diese Ergänzungsprüfung ist eine Prüfungsgebühr von 20 À
zu entrichten, neben der gesetzlichen Sportel von 8 Æ für das
Zeugnis (vgl. 8 10).

b) Prüfungs-Instruktion.

8 1.

Zu Anfang des Wintersemesters werden durch die Direktion
diejenigen Studierenden, welche sich an einer Fachprüfung beteiligen
wollen, aufgefordert, ihre Meldungseingaben bis zum 1. Januar bei
der Direktion einzureichen.

8.

2

Die Eingaben werden von der Direktion dem Vorstand der
Maschineningenieur-Fachschule übergeben, welcher eine Äusserung
des Fachschulkollegiums über die Zulassung der Kandidaten und
            
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