Volltext: Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

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C. Bweite Staatsprüfung.

8. 11.

Die Meldung zur Prüfung ift vor dem 1. März des bem
Prüfungsjahre vorhergehenden Jahres bei dem Minifterium der auswärtigen
 Angelegenheiten, Abteilung für die Verfehrsanftalten, einzuveiden,
 welded nad) vorgingiger gutüdjtfidjer Ginbernefmung bet
Pritfungstommiffion in Gemeinjdhaft mit ben Minifterien ded Innern
und der Finanzen über die Zulaffung zur Prüfung erfennt und die
gugelafienen Sandidaten zu derfelben vorladet.
Der Meldung find beizufügen:
1) ein Lebenslauf des Kandidaten,
2) bie 9fusmeije

a. fiber bie Erftehung der erften Staatsprüfung,
b. über eine der betreffenden Dadridhtung entjpredjenbe mindeftens
 dreijährige praktijdhe Thâtigteit (8. 4 unb 8. 21),
foie dag während derjelben geführte Arbeitsdergeidnis,
€. über fittlide Führung,
d. itber die Militarpflichtigteitsverhiltnifie.

8. 18.

Die Prüfung findet in der Regel im Frühjahr ftatt.
Tür jede der drei Fachrichtungen wird eine bejondere Pritfungstommiffion
 von fehs Mitgliedern gebildet, je beftehend aus den Vertretern
 der beteiligten Minifterien, und zwar drei tefjnijd)en Beamten
und einem Verwaltungsbeamten, fowie au3 zwei Hauptlehrern der Abteilung
 für Architektur, besiehungstoeife für Baus und Mafhineningenieurtvefen
 an der Tehnifhen Hodhichule.
Der fBoríi in ben fommijfionen redjeft unter den Vertretern
ber drei Minifterien und wird von demjenigen Beamten geführt, meldem
er Don bem Minifferium übertragen wird, an deffen Vertreter bie
Seife ift.
Dasjenige Minifterium, deffen Vertreter den Vorfig fübrt, entfendet
 den Verwaltungsbeamten und giebt der betreffenden fommijfion
den Sekretär, jowie etwa weiter erforderliche Auffichtsbeamte bei.
	        
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